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in der Besprechung des de Louterschen Werkes „Het stellig Volkenrecht*
(vgl. Arch. Oe.R. XXVIII 405) als durch Gewohnheit zu Universalvölkerrecht
erstarkte Sätze bezeichnet habe®. Ihre Anerkennung war, wie ich hinzufügen
möchte, die Geburtsstunde des Völkerrechts, die, als reine Tatsache, eben-
sowenig juristisch fixiert werden kann, wie die Entstehung eines Staates.
Auf die Ausführungen C.s im einzelnen einzugehen, verbietet der Zweck
der Besprechung. Eine Abhandlung, die in die Tiefe der völkerrechtlichen
Grundbegriffe eindringen will, wird an seinem Aufsatz nicht vorüber-
gehen können.
„Le transfert & la Belgique de l’Etat independant du Congo* betitelt
sich eine noch unvollendete Abhandlung von Delpech und Marcaggi (p. 105
bis 163). In ihr ist bis jetzt nur der, an die angebliche Verletzung der
Handelsfreiheit im Kongobecken durch die Begründung und Verleihung von
Monopolen seitens der Regierung des Kongostaates anknüpfende Streit, und
der Protest des offiziellen und inoffiziellen Englands gegen die an den Ein-
geborenen verübten Grausamkeiten dargestellt.
Die Finanzen von San-Domingo und die amerikanische Kontrolle (S. 401
bis 449, 499—583) behandelt de Rosa in einem gleichfalls noch unvollen-
deten Aufsatz. Die beiden bis jetzt erschienenen Kapitel beschäftigen sich
mit der wirtschaftlichen und politischen Lage Domingos vor der Einrichtung
der amerikanischen Kontrolle und mit den Gründen, die jene herbeigeführt
haben.
Zwei Schriftsteller behandeln Entscheidungen des Haager Schieds-
gerichts. Während SCELLE den ÖOrinokofall darstellt (p. 164—202) und an
der Entscheidung eine wohl etwas zu herbe Kritik übt, wendet sich ROBIN
mit Recht gegen das unjuristische Urteil im Savarkarfall (p. 303—352).
In seiner, auch für die Erfassung des Begriffes „Völkerrechtssubjekt“
wertvollen Abhandlung „Quelques idees sur la condition internationale de
la papaute“ (p. 589-620) behandelt GIDEL die Frage, ob auch nach den
Ereignissen des Septembers 1870 und dem Garantiegesetz noch von einer
Rechtssubjektivität des Papstes gesprochen werden darf. Er glaubt, diese
Frage bejahen zu dürfen. Zwar erkennt auch er an, daß nach dem Ende
des Kirchenstaates ein „normales“ Völkerrechtssubjekt nicht mehr vorhan-
den war; wohl aber hätten die „normalen“ Subjekte, d. h. die Staaten der
Völkerrechtsgemeinschaft, ein „artifizielles“ mit konstitutiver Wirkung ge-
® Gegenüber dem Vorwurfe, den man mir gemacht hat, ich erkenne
doch Grundrechte des Völkerrechts an, möchte ich nachdrücklich betonen,
daß ich sie nicht für den Grundrechten analoge Gebilde ansehe, wie sie das
Verfassungsrecht vieler Staaten nennt. Vielmehr dürfte sich aus den obigen
Darlegungen ergeben, daß ich nur den Namen beibehalten sehen möchte,
weil sie sich durch ihre universelle, unbestrittene Geltung von anderen
Völkerrechtssätzen wesentlich unterscheiden.