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schaffen, wie es denn in ihrer Macht stände, künstliche Rechtsgebilde ins
Leben zu rufen, die in bestimmten Beziehungen als Völkerrechtssubjekte
behandelt werden könnten. Letzteres ist meines Erachtens richtig; denn
wie, um den von G. angeschnittenen Gedanken fortzuführen, das staatliche
Recht natürlichen Personen Subjektsqualität entziehen kann (man denke
an den servus und die entsprechenden Formen der germanischen und anderer
Rechte) und wie es andererseits in seiner Macht steht, auch anderen Ge-
bilden (Anstalten, Vereinen etc.) Rechtssubjektivität zu verleihen, so können
auch die Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft Gebilde, ja sogar Einzel-
personen durch eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende
Vereinbarung zu Völkerrechtssubjekten erheben mit der Wirkung, daß diese
je nach dem Umkreis der an der Vereinbarung beteiligten Staaten für einen
engeren Kreis oder für die gesamte Völkerrechtsgemeinschaft als Subjekte
erscheinen. Der Nachweis für den konkreten Fall ist aber G. nicht gelun-
gen, wie es dann weiter unzutreffend ist, wenn er annimmt, daß auch ein
Staat von der einmal getroffenen Vereinbarung zurücktreten könne. Zwar
kann kein Staat als unabhängiges Wesen gezwungen werden, ein derartiges
„artifizielles“ Subjekt anzuerkennen; ist aber eine solche Anerkennung er-
folgt, so kann er ohne Zustimmung der übrigen Teilnehmer an der Verein-
barung auch nicht der freiwillig geschaffenen „Person“ die Subjektsqualität
wieder entziehen,
Von den weiteren Abhandlungen seien noch genannt PoLıTıs’ Aufsatz
„Loi et coutume de la guerre sur terre“ (L’interpretation anglaise de l’ar-
ticle 23 h du röglement de la Haye“ (p. 249—259), in der er zutreffend die
schiefe Auffassung der britischen Regierung. auch nach der zweiten Haager
Akte könnten Schuldverhältnisse Privater durch einen Krieg suspendiert
oder gar zerstört werden, zurückweist; Dupuis’ Abhandlung „La discussion
de la declaration de Londres au Parlement britanique* (p. 369—400) und
desselben Bericht (p. 621—653) über die Madrider Session (1911) des Insti-
tuts für Völkerrecht. (Behandlung der Seeminenfrage, der Wasserläufe,
Kodifikation des Luftrechts). Das Luftrecht behandelt Sperl unter völker-,
verwaltungs-, straf- und zivilrechtlichen Gesichtspunkten (473—491). Hin-
gewiesen sei endlich noch auf den interessanten Aufsatz SCELLEs „La
question du chemin de fer du Gotthard“ (p. 44—69), NEUMEYERsS „Droit
international administratif“ (p. 492—99) sowie die verschiedenen Arbeiten
WAULTRINs, die einzelne Fragen des öffentlichen Seerechts der Gegenwart
behandeln. [La mer blanche est-elle une mer libre? (p. 94—99); de la
condition internationale de la Nouvelle Zemble (p. 359—63), l’affaire des
privileges de Kiberg (p. 457—466)].
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp.
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