zurücksetzen. Betonen möchte ich, daß im engsten Zusammenhang mit
dem Gedanken einer größtmöglichen Fernhaltung der Beamten von der
Politik schon ein Gesetz von 1710 mit Buße und Entlassung jeden Beamten
trifft, der an einer Wahlkampagne aktiven Anteil nimmt, eine Bestimmung,
die zwar durch die spätere Gesetzgebung und durch Gewohnheit insbeson-
dere für die hohen Beamten wesentlich gemildert worden ist, ohne aber
ihre praktische Bedeutung völlig eingebüßt zu haben.
Was endlich die Materie, anbelangt, die den Anstoß zur Abfassung der
Arbeit gegeben hat, so ist rechtlich der Zusammenschluß der Beamten
zu Syndikaten (trade Unions) nach dem Wortlaut des Gesetzes von 1876
nicht zuzulassen. Das hindert nicht, daß faktisch eine größere Zahl
von Beamtenassoziationen sich gebildet haben, von denen einige, wie die
Postmen Federation, sogar einen größeren Stamm von Mitgliedern besitzen.
Doch ist — und das läßt sich an Präzedenzfällen zeigen — Jer Streik
noch stets als Grund zur sofortigen Entlassung aus dem Staatsdienst wegen
„great official misconduct“ angesehen worden, eine Auffassung, die in vollem
Maße dem Wesen des öffentlichen Dienstes entspricht. Sie bildet auch die
Grundlage der Gesetzesvorschläge, wie sie dem französischen Parlament
nach dem Eisenbahnerstreik von Aristide Briand vorgelegt worden sind,
und über die ROLLAND in seinem Aufsatz: „les projets du gouvernement,
relatifs aux greves dans le service public des chemins de fer“ (S. 99—128;
Chronique administrative) referiert. Ohne auf sie und die mit ihnen zu-
sammenhängenden juristisch wie volkswirtschaftlich hochinteressanten Fra-
gen einzugehen, möchte ich nur erwähnen, daß der Gesetzentwurf präven-
tiv darnach strebt, durch die Einrichtung von Schiedsgerichten Ausstände
zu vermeiden, repressiv die einmal entstandenen mit der Schärfe des
Strafgesetzes, und zwar aus Zweckmäßigkeitserwägungen in der Person
der Führer, zu treffen.
Mit der Staatsrechtsgeschichte von Elsaß-Lothringen bis zum Gesetz
vom 381. Mai 1911 und diesem selbst beschäftigt sich PAuL Heıtz (la loi
constitutionelle de l’Alsace-Lorraine du 31 mai 1911, p. 429—475). Ich
stimme ihm im Ergebnis vollkommen bei, wenn er Elsaß-Lothringen nach
wie vor für Reichsland, d.h. für eine Reichsprovinz (S. 349, 462, 463)! und
den Landtag für einen Spezialreichstag (8. 458) erklärt.
ı Die scharfsinnigen und wohlabgewogenen Ausführungen NELTES im
Archiv des ö6. R. XXVIL, S. 45 fi., die für Elsaß-Lothringen Staatsqualität
in Anspruch nehmen, dürften m. E. daran scheitern, daß auch nach dem
Gesetz von 1911 die Verfassung durch Reichsgesetz abgeändert wer-
den kann. Vgl. hierzu MEyEr-AnscHÜtTz, Deutsches Staatsrecht, 6. Aufl.,
1905, S. 9 und 10, ferner LABAnD, das Staatsrecht des Deutschen Reichs,
I, 5, 1911, S. 282 #.; Reum, das Reichsland Elsaß-Lothringen (Vorträge
der Gehestiftung IV 1), 1912, 1 ff., bes. S. 7; SCHÖNBORN im Jahrbuch des
öffentlichen Rechts VI (1912) 250 ff., bes. 250, 251.