4 —
Beratung der Gewerbeordnungsnovelle einen gegenteiligen Antrag
abgelehnt. Wenn nun trotzdem für alle Stellenvermittler der
Bedürfnisnachweis eingeführt wurde, so kann das auch nach dieser
Entstehungsgeschichte nichts anderes heißen, als daß das Gewerbe auf
„lokale Grenzen“ begrenzt und dem „Uebergreifen der Vermittler-
tätigkeit über eng begrenzte Bezirke entgegengetreten“ werden
sollte, d. h. daß die Erlaubnis nur für den Ort des Gewerbebetriebes
gilt. — Gegen die vorgetragene Anschauung hat sich insbesondere
Link an mehreren Stellen gewandt !'?, wobei er Zweekmäßigkeits-
erwägungen in den Vordergrund stellte. Aber auch diese dürften
gerade für sie sprechen, da das neue, mit so vielen Erwartungen
begrüßte Gesetz dann. wenn die gegnerische Ansicht richtig sein
sollte, für nicht wenige Städte eben das nicht bringen könnte.
was das beste an ihm sein wird, nämlich in der Zukunft die all-
mähliche Beseitigung der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung an
denjenigen Orten, wo das Bedürfnis für sie nicht mehr besteht.
Wenn eine Stadt in der Entwicklung des öffentlichen Arbeits-
nachweises soweit vorgeschritten ist, daß die Voraussetzungen im
zweiten Satz von $ 2 Abs. 2 des Gesetzes zutreffen, so soll sie
für die Zukunft von gewerbsmäßigen Stellenvermittlern verschont
bleiben. so daß dann, wenn die früher erteilten Konzessionen
hiefür erlöschen, solche in der Stadt überhaupt nicht mehr zu
finden sind. Man stelle sich vor, was es hieße, wenn es wirklich
erlaubt sein sollte, daß auch für diese Stadt ein Stellenvermittler
tätig werden darf, der seinen Sitz m der Nähe an einem Ort hat,
wo die Verhältnisse noch nicht so weit vorangekommen sind.
Es gibt eine Reihe von Städten, die derart unmittelbar aneinander
grenzen, daß der Verkehr die noch bestehende politische Selb-
--_——————
18 Deutsche Juristenzeitung 1911 Sp. 273 (auch Arbeitsmarkt Bd. 14
Sp. 529); Bericht über die II. Versammlung des Verbandes nordelbischer
Arbeitsnachweise (1910) 8. 27. Mit ihm stimmen im wesentlichen überein
KÖRLER, Kommentar zum StVG. Seite 5 und Szcesny, Kommentar zum
StVG. Seite 43 (auch juristische Wochenschrift 1910 Seite 1028 N. 8).