Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

4 — 
Beratung der Gewerbeordnungsnovelle einen gegenteiligen Antrag 
abgelehnt. Wenn nun trotzdem für alle Stellenvermittler der 
Bedürfnisnachweis eingeführt wurde, so kann das auch nach dieser 
Entstehungsgeschichte nichts anderes heißen, als daß das Gewerbe auf 
„lokale Grenzen“ begrenzt und dem „Uebergreifen der Vermittler- 
tätigkeit über eng begrenzte Bezirke entgegengetreten“ werden 
sollte, d. h. daß die Erlaubnis nur für den Ort des Gewerbebetriebes 
gilt. — Gegen die vorgetragene Anschauung hat sich insbesondere 
Link an mehreren Stellen gewandt !'?, wobei er Zweekmäßigkeits- 
erwägungen in den Vordergrund stellte. Aber auch diese dürften 
gerade für sie sprechen, da das neue, mit so vielen Erwartungen 
begrüßte Gesetz dann. wenn die gegnerische Ansicht richtig sein 
sollte, für nicht wenige Städte eben das nicht bringen könnte. 
was das beste an ihm sein wird, nämlich in der Zukunft die all- 
mähliche Beseitigung der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung an 
denjenigen Orten, wo das Bedürfnis für sie nicht mehr besteht. 
Wenn eine Stadt in der Entwicklung des öffentlichen Arbeits- 
nachweises soweit vorgeschritten ist, daß die Voraussetzungen im 
zweiten Satz von $ 2 Abs. 2 des Gesetzes zutreffen, so soll sie 
für die Zukunft von gewerbsmäßigen Stellenvermittlern verschont 
bleiben. so daß dann, wenn die früher erteilten Konzessionen 
hiefür erlöschen, solche in der Stadt überhaupt nicht mehr zu 
finden sind. Man stelle sich vor, was es hieße, wenn es wirklich 
erlaubt sein sollte, daß auch für diese Stadt ein Stellenvermittler 
tätig werden darf, der seinen Sitz m der Nähe an einem Ort hat, 
wo die Verhältnisse noch nicht so weit vorangekommen sind. 
Es gibt eine Reihe von Städten, die derart unmittelbar aneinander 
grenzen, daß der Verkehr die noch bestehende politische Selb- 
--_—————— 
18 Deutsche Juristenzeitung 1911 Sp. 273 (auch Arbeitsmarkt Bd. 14 
Sp. 529); Bericht über die II. Versammlung des Verbandes nordelbischer 
Arbeitsnachweise (1910) 8. 27. Mit ihm stimmen im wesentlichen überein 
KÖRLER, Kommentar zum StVG. Seite 5 und Szcesny, Kommentar zum 
StVG. Seite 43 (auch juristische Wochenschrift 1910 Seite 1028 N. 8).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.