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die Arbeiten des Instituts für Völkerrecht und des Comite juridique de
laviation in den letzten Jahren verfolgt haben.
b) FiorRes „diritto internazionale codificato“, dessen soeben erschienene
französische Uebersetzung von Antoine hier besprochen wird, stellt
gegenüber der 1900 erschienenen dritten Auflage eine Neubearbeitung dar,
die bedingt war durch das Werk der beiden Haager Konferenzen. Deren
Konventionen hat Fiore wörtlich in seinen „Code“ übernommen. Noch
nicht berücksichtigt sind die Ergebnisse der Londoner Seerechtskonferenz.
Gegenüber der III. Aufl. weist im übrigen das Werk keine so erheb-
lichen Aenderungen auf, daß ihre Besprechung im Rahmen dieser kurzen
Anzeige erforderlich wäre, wenngleich die völlige Durcharbeitung des ge-
samten Stoffs besonders in den Noten zu den einzelnen Artikeln deutlich
in die Erscheinung tritt.
‘c) Nys’, alsbald nach seinem Erscheinen bereits völlig vergriffenes
Werk liegt in neuer Bearbeitung vor. Band I und 2 sind nicht wesentlich
verändert. Das findet seine Erklärung darin, daß dort und zwar in Band I
lediglich die Grundbegriffe, die Geschichte des Völkerrechts und der
Völkerrechtslehre, das Wesen des Staates und seine Erscheinungsformen,
das öffentliche Seerecht, das Flußrecht und das Luftrecht behandelt sind,
während Band II außer den zuletzt genannten Gebieten, die sogenannten
staatlichen Grundrechte, die Stellung der Fremden, die Staatsorgane, das
Gesandtschaftsrecht und das Vertragsrecht behandelt. Doch ist auch hier
das Werk dem Stand der neuesten Entwicklung und Forschung angepaßt,
was z. B. an der Behandlung der Frage der Baien und Buchten, des Luft-
rechts und der drahtlosen Telegraphie erkennbar wird. In ersterer Hin-
sicht bespricht und kritisiert Nys bereits das Urteil des Haager Schieds-
gerichts (I p. 488) in der Neufundlandfischereifrage, während die Entwick-
lung des Luftrechts bis zu den Madrider Beschlüssen des Instituts darge-
stellt wird (I p. 584). Es mag hervorgehoben werden, daß der Verfasser
selbst auf dem Boden des Berichtes FAUCHILLEs von 1910 steht (Annuaire
XXIII 312). Eine völlige Neubearbeitung hat das gesamte Kriegsrecht
(Bd. III) erfahren. Hier wird die Entwicklung bis zu der Haager Kon-
ferenz, teilweise mit Ausblicken auf völkerrechtliche, durch den Tripolis-
krieg aufgeworfene Fragen, zur Darstellung gebracht. Besonders erwähnt
werden mögen der Abschnitt über den Luftkrieg (S. 201 ff.) und die Aus-
führungen des Verfassers zu Art. 23h der Landkriegsordnung, die aller-
dings die persönliche Auffassung Nys’ nicht mit aller Deutlichkeit hervor-
treten lassen (S. 69). Doch scheint es mir, als ob der Verfasser die eng-
lische von Holland vertretene und von Nys in extenso wiedergegebene
Auffassung für die richtige hält.
d) Last not least sei auf die neue Auflage von OPPENHEIMSs International
Law hingewiesen, deren ausführliche, durch die völlige Neubearbeitung ge-
botene Besprechung nach Erscheinen des II. Bandes erfolgen soll. Wie der