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anlassen, wirkungslos geblieben sind !' ?. Als ein bedeutsamer Fortschritt
muß es indessen freudig begrüßt werden, daß neuerdings die russische
Regierung, wie schon früher die Venezuelas, sich entschlossen hat, eine
Zusammenstellung von völkerrechtlich bedeutsamen Urkunden zu ver-
anstalten. Es sind in diesem Jahre bereits drei Hefte dieser Sammlung
erschienen, in der man eine Reihe höchst wichtiger Abkommen im Ori-
ginaltext abgedruckt findet. Unter ihnen befinden sich neben andern auch
solche Verträge, an denen Rußland nicht als Kontrahent beteiligt war,
z. B. der deutsch-schwedische und der deutsch-japanische Handelsvertrag
von 1911 (Heft 3, S. 39 ff. bzw. 57ff.. Viel wichtiger noch sind die
sonstigen völkerrechtlichen Dokumente, die in den Heften vereinigt sind.
Ich erwähne ganz besonders die Verhandlungen zu dem bekannten russisch-
chinesischen Konflikt vom Frühjahr 1911, die manches neue Material für
eine geschichtliche Behandlung der Mongoleifrage erbringen, weiter die
hochbedeutsamen Dokumente zur Spitzbergenfrage, die ja bekanntlich
soeben ihrer Lösung entgegengeht (Annex 83 Seiten). Bedauerlich ist nur,
daß die Mehrzahl der Urkunden, soweit sie nicht Verträge sind, in russi-
scher Sprache wiedergegeben werden, so daß die Beschäftigung mit ihnen
einem sehr engen Kreis vorbehalten bleiben wird. (Ich selbst habe sie mir
nur teilweise auf dem Wege einer Uebersetzung zugänglich machen können.)
Vielleicht entschließt sich die russische Regierung in Zukunft dazu, diese
Urkunden auch in französischer Uebersetzung herauszugeben und dadurch
ihre Benutzbarkeit wesentlich zu erhöhen.
Die beiden eben besprochenen Publikationen lassen es hoffen, daß
! Vgl. dazu die Verhandlungen des Instituts: Annuaire VII 285; VIII
232; X 246; XI 321; XII 252, 257. Das Memoire v. MARrTITZ’ ist abge-
druckt Revue de droit international XVII p. 168. Der „Wunsch“ vom
11. September 1885 hatte folgenden Wortlaut: „L’Institut de droit inter-
national exprime le voeu que les hauts gouvernements des divers Etats
veuillent bien prendre soin de faire recueillir et publier dans des collec-
tions particulieres, soit officiellement, soit en encourageant et favorisant
les entreprises d’hommes competents, les traites et actes internationaux
conclus et faits par eux, dont la publication ne serait pas interdite par
des saisons d’Etat ou par des convenances politiques. L’Institut desire, en
outre, que ces publications soient faites aussi generales et complötes que
possible, pour qu’elles puissent offrir a la science du droit international
la connaissance parfaite et exacte des relations de droit actuellement en
vigneus entre les divers Etats“.
?2 Das in der Sitzung des Instituts vom 7. September 1892 beschlossene,
aus 12 Artikeln bestehende „Projet d’une convention pour la creation d’une
Union internationale pour la publication des traites conclus par les puis-
sances anı 7 accederont, siehe Annuaire XII 252.