Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 339 — 
Doch alles in allem: In dem Handwörterbuch des Bayerischen Staats- 
kirchenrechts hat der bayerische Verwaltungsbeamte wie Theologe ein 
unentbehrliches Werkchen, das aus der Praxis für die Praxis geschrieben 
ist und besonders als geeignetes Vorbereitungs- und Hilfsmittel für den 
juristischen Staatskonkurs, den kath. Pfarrkonkurs und die prot. Anstellungs- 
prüfung empfohlen werden kann. Dr. Franz Schneider. 
Dr. Richard Seligmann, Die staatsrechtliche Stellung des 
deutschen Reichstagspräsidenten. Frankfurt a. M. 
1912, bei J. und A. Mayer, 112 Seiten. 
Ein bisher in der staatsrechtlichen Literatur noch nicht eingehend be- 
handeltes Thema — nur hie und da sind Einzelfragen angeschnitten, wie 
es gerade die Behandlung anderer Materien des Reichstagsrechts mit sich 
brachte — ist hier zum Gegenstand einer tiefer schürfenden und umfassen- 
deren wissenschaftlichen Erörterung gemacht. Die Aufgabe, die sich R. 
SELIGMANN gestellt hat, ist nicht ohne Schwierigkeiten. (Gilt es doch, aus 
den in der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags zerstreut bei ver- 
schiedenen Materien auftauchenden Bestimmungen ein einheitliches Gebäude 
aufzuführen. Es liegt besonders die Gefahr nahe, über der Fülle des 
Details, das hier auftaucht, die Grundgedanken, die Richtlinien der ganzen 
rechtlichen Konstruktion der Präsidentenstellung zu vernachlässigen. 
Die umfangreiche Arbeit, in frischem, flüssigem Stil geschrieben, be- 
handelt ausführlich zunächst die Rechtsquellen und die Entstehung des 
Präsidentenamts, geht über zu dem Verhältnis des Präsidenten zu den 
anderen Reichstagsorganen und befaßt sich dann — um die Hauptpunkte 
anzuführen — mit der Tätigkeit des Präsidenten in den Reichstagssitzungen 
(der Leitung der Verhandlungen und der Handhabung der Ordnung) und 
schließlich mit der Vertretung des Reichstags nach außen. Alle Fragen, 
die dieses große Gebiet aufwirft, sind erörtert und entschieden, und gerade 
manch praktischer Vorgang des parlamentarischen Lebens ist mit erfreulicher 
juristischer Schärfe zergliedert und klargelegt. Es leuchtet ein und bedeutet 
keinen Tadel für den Verfasser, daß nicht jede Beweisführung den Wider- 
spruch auszuschalten vermag, wie hier andererseits nicht der Ort ist, 
andere Anschauungen wie z. B. über die Frage der Auslegung und Er- 
gänzung der Geschäftsordnung zu verfechten. Es genügt die Feststellung, 
daß SELIGMAnN alle in Betracht kommenden Punkte eingehend behandelte, 
den Kernpunkt jedes Problems herausschälte und unter Benützung der 
vorhandenen Literatur die Entscheidung traf, so daß der Leser über alle, 
Einzelheiten genügend orientiert ist. 
Doch jener oben angedeuteten Gefahr ist SELIGMANN nicht ganz ent- 
gangen. Die Stärke des Verfassers liegt in der Detailarbeit. Dagegen 
dürften die großen Gesichtspunkte, welche auch in diesem Gebiet der 
Juristischen Kleinarbeit nicht fehlen, klarer und bestimmter herausgearbeitet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.