Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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ständigkeit so gut wie verwischt hat und daß es keinen sehr großen 
Unterschied ausmacht, ob ein Stellenvermittler, der für die Stadt A 
vermitteln will, sich ın ıhr selbst oder unmittelbar an ihrer Grenze 
in der Stadt B niedergelassen hat; es genügt, an das Verhältnis 
zwischen Berlin und den umliegenden, Großberlin bildenden 
Städten, zwischen Hamburg und Altona, zwischen Nürnberg und 
Fürth zu erinnern. Es wäre zweifellos ein geradezu unerträglicher 
Mißstand, wenn die hier bekämpfte, in der Literatur herrschende 
Ansicht durchdringen sollte, und es dürfte dem m. Er. der Gesetz- 
veber auf die Dauer nicht untätig zusehen. 
Wiehtig scheint mir weiter die Frage, ob die in $ 12 des 
Stellenvermittlergesetzes aufgeführten Vergehen, insbesondere also 
das unbefugte Unternehmen oder Fortsetzen des Stellenvermittler- 
gewerbes und die Uebertretung des $ 3, in drei Monaten oder in 
drei Jahren verjähren. Ueber die Verjährung trifft das Stellen- 
vermittlergesetz keine Bestimmung; es kann aber der Gedanke 
auftauchen, daß infolge seines $ 14 die Bestimmung in $ 145 
Abs. 2 der Gewerbeordnung anwendbar ist, wonach ungewöhn- 
licherweise die gewerbepolizeilichen Vergehen in drei Monaten 
verjähren, gerechnet von dem Tag der Begehung an. Dies ist 
aber zu verneinen, da dort ausdrücklich erklärt ist, daß die Vor- 
schrift nur für die „in diesem Titel“, d. h. in Titel X (88 145 a—150) 
der Gewerbeordnung mit Strafe bedrohten Handlungen gilt, also 
nicht für ein Sondergesetz. Freilich finden nach $ 14 des Stellen- 
vermittlergesetzes mit dessen Einschränkung für das Stellenver- 
mittlerrecht die Vorschriften der Gewerbeordnung in derselben Weise 
Anwendung, wie wenn sie im ersteren Gesetz stünden, wobei überall 
la, wo von der Gewerbeordnung gesprochen wird, „Stellenver- 
mittlergesetz“ zu lesen ist: allein bei soleher Uebernahme hat 
eine Vorschrift, die sich selbst ausdrücklich auf eine zweifellos 
nicht übernehmbare Bestimmung beschränkt, gar keinen Sinn. 
Auch mit den Grundgedanken des Stellenvermittlergesetzes, die 
auf eine weitere Einschränkung der Stellenvermittler und eine Ver-
	        
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