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sein. So fehlt z. B. ganz die Erkenntnis von der überragenden, program-
matischen Stellung — um ein Wort von PERELS zu gebrauchen — des $ 13
GeschO., auf dem sich die Präsidentenstellung aufbaut, jenes Grundge-
dankens, von dem alle übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung über
den Präsidenten erst ihren Ausgang nehmen. Schließlich wäre noch an
einigen Punkten eine strengere Disposition des Stoffs wünschenswert; so
befremdet es, mitten in dem Abschnitt über die Ordnungsgewalt des Prä-
sidenten von seiner Stellungnahme zu Angriffen Außenstehender gegenüber
dem Haus oder von der Hochhaltung der Würde des Parlaments im allge-
meinen zu hören.
‚ Indessen vermögen die paar unerfüllten Wünsche den vorteilhaften
Gesamteindruck nicht ungünstig zu beeinflussen und die Arbeit von RICHARD
SELIGMANN kann als eine Bereicherung unserer an sich dürftigen Literatur
über das Recht des deutschen Reichstags begrüßt werden.
Karl Spengler, München.
Professor Dr. jur. Fritz Stier-Somlo, Die Idee eines Weltarbeiter-Ver-
sicherungsrechts und das französische Alter-Pensionsgesetz vom
5. April 1910. Berlin, Weidmannsche Buchhandlung 1911 (Sonder-
abdruck aus der Festgabe der Bonner juristischen Fakultät für Paul
Krüger zum Doktorjubiläum).
Während ZACHER in seinem großen Werke „Die Arbeiterversicherung
im Auslande“ eine Grundlage für rechtsvergleichende Studien geschaffen hat,
war es STIER-SOMLO, der als erster eingehende rechtsvergleichende Forschun-
gen auf dem Gebiet des Sozialrechts angestellt und sich für die Idee eines
Weltarbeiter-Versicherungsrechts eingesetzt hat. In der vorliegenden
. kleinen Arbeit, die Paul Krüger zum Doktorjubiläum gewidmet ist.
wird an dem Beispiel des französischen Alter-Pensionsgesetzes gezeigt,
daß und inwieweit wir uns bereits auf dem Wege zu einem solchen
Weltversicherungsrecht befinden. Es ergeben sich zahlreiche Ueberein-
stimmungen zwischen dem deutschen und französischen Recht hin-
sichtlich des Kreises der versicherten Personen und hinsichtlich der
Familienfürsorge; hier wie dort finden wir nicht nur den Begriff, sondern
auch die Tatsache der Einzahlungen, der Beiträge und Staatszuschüsse
sowie als Gewährungen in der Hauptsache Renten, aber auch einmalige
oder mehrmalige Geldzahlungen. Die Organisation der Versicherung lehnt
sich im deutschen wie im französischen Recht an die Versicherungsträger
an; weitgehende Uebereinstimmung findet sich bei der Betrachtung der.
äußeren Art der Beitragserhebung, insbesondere der Benutzung der Quittungs-
karten und Quittungsmarken.
Da sich nun wohl ähnliche Uebereinstimmungen, wie zwischen der
deutschen und französischen Gesetzgebung auch zwischen der deutschen
Gesetzgebung und derjenigen anderer Länder, die sich ernstlich auf das Ge-