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biet der Sozialversicherung begeben haben, feststellen lassen, so „eröffnet
sich ein weiteres Feld wissenschaftlicher Betätigung, auf dem der müh-
seligen rechtsvergleichenden Arbeit der hohe Lohn winkt, zu einer materiell
übereinstimmenden, mindestens sachlich angenäherten Gesetzgebung inner-
halb der meisten Kulturstaaten zu gelangen“. Das ist das Ergebnis, wel:
ches Stier-Somlo aus dem Vergleich zwischen der deutschen Gesetzgebung
und dem neuen französischen Gesetz zieht. Es ist dieser Ansicht ebenso
beizupflichten, wie der Meinung des Verfassers, daß die Schaffung eines
Weltversicherungsrechtes „der Weg ist zu einer neuen Art von Weltsolidarität,
die durch die Gleichmäßigkeit der wirtschaftlichen Voraussetzungen, der
sozialen Lebensformen und nicht zuletzt der Rechtsgedanken bedingt und
verbürgt ist“. Dr. Franz Leyers.
A. Merignhac, Professeur de droit international public & l’Universite de
Toulouse, Traite de droit publicinternational. Troi-
sieme partie, Tome premier. Paris. Pichon et Durand-Auzias. 1912.
(596 S. 3°).
Das Werk zerfällt in drei Teile, von welchen der erste, Prolegomena
und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts behandelnde 1905, der
zweite, dem Völkerrecht des Friedens gewidmete 1907 erschienen ist. Der
dritte Teil, welcher das Völkerrecht des Krieges betrifft, ist in zwei Bände
zerlegt, welche das Recht des Landkrieges und das des Seekrieges enthalten.
Von diesen ist gegenwärtig der erste Band erschienen, so daß zur Voll-
endung des ganzen Werkes noch die Darstellung des Seekrieges fehlt. Der
vorliegende Band ist kein völlig neues Werk; es beruht auf dem 1903 er-
schienenen Werke des Verfassers Les lois et coutumes de la guerre sur
terre unter Hinzufügung und Berücksichtigung der inzwischen erfolgten
internationalen Gesetzgebung, namentlich der Genfer Konvention von 1906
und der Friedenskonferenz von 1907, deren große Bedeutung für die for-
melle Feststellung und nähere Bestimmung vieler das Kriegsrecht betreffen-
den Rechtssätze der Verf. mit Recht hervorhebt.
Das Werk gehört zu den besten und lehrreichsten Darstellungen des
Völkerrechts; es ist ausgezeichnet durch seine große Vollständigkeit, durch
das Eingehen auf alle praktisch wichtigen Einzelfragen, durch die klare
und zweckmäßige Einteilung des Stoffes und durch die streng juristische
Behandlung der Rechtsquellen. Besonders zu rühmen ist seine humanitäre
Tendenz; es steht, wie der Verf. hervorhebt, unter der von Montesquieu
geprägten Devise: „se faire dans la paix le plus de bien et dans la guerre
le moin de mal possible.“ Für das Kriegsrecht geht der Verf. von dem im
heutigen Völkerrecht anerkannten Grundsatz aus, daß der Krieg ein Ver-
hältnis von Staat zu Staat ist und nicht gegen die Untertanen des feind-
lichen Staates geführt wird, und er zieht die aus diesem Prinzip sich er-
gebenden Konsequenzen, soweit sie mit den Regeln des positiven Rechts