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vereinbar sind. Ueber den Inhalt des umfangreichen, jetzt vorliegenden
Bandes hier im einzelnen zu berichten, ist nicht möglich; hervorzuheben
sind als besonders beachtenswert die sorgsamen und eingehenden Er-
örterungen über die Formen und Wirkungen der Kriegserklärung (S. 64
bis 120), über die Unterscheidung der Kombattanten und Nichtkombattanten
und die Behandlung der Kriegsgefangenen, Kranken, Verwundeten, Toten
und Vermißten (8. 136—239), die Darstellung des Luftkrieges ($.299 ff.) und
der Verwaltung des okkupierten Gebiets (S. 387—495). Laband.
A. Hoffmann, E. Trautvetter, E. Kloß, W. Cuno. Kommentar zu den
Zoll- und Steuergesetzen des Deutschen Reiches. Berlin 1912. Otto
Liebmann. 959 S. gr. 8°. (25 M.)
Das Werk bildet den zweiten Band der neuen Bearbeitung von Steng-
leins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, welche sich von
den früheren Auflagen dadurch unterscheidet, daß nicht nur die strafrecht-
lichen, sondern auch die verwaltungsrechtlichen und zivilrechtlichen Be-
stimmungen der „Nebengesetze“ berücksichtigt und erläutert worden sind.
Auf dem Gebiet des Zoll- und Steuerwesens sind diese Gesetze sehr zahl-
reich und zum Teil sehr umfangreich; in dem vorliegenden Bande beläuft
sich ihre Zahl auf 23, unter denen das Vereinszollgesetz das wichtigste und
interessanteste ist, während die Verkehrssteuergesetze wegen der zu berück-
sichtigenden Bedürfnisse und Eigentümlichkeiten der Fabrikation und des
Vertriebs der steuerpflichtigen Waren einen singulären und reglements-
artigen Charakter haben. Die Verf. heben in der Vorrede hervor, „daß
die Vielgestaltigkeit und Empfindlichkeit unseres Wirtschaftslebens und
seiner Bedürfnisse die Zoll- und Steuergesetzgebung immer mehr kompli-
zıert. Das Verständnis für ihre Vorschriften wird für den, der nicht selbst
bei ihrer Entstehung den Verhandlungen nahe gestanden hat, außerdem
noch dadurch erschwert, daß gerade die wichtigsten Bestimmungen häufig
als das Ergebnis langer und leidenschaftlicher Kämpfe Kompromisse in
sich schließen, durch die die wirtschaftlichen Gegensätze noch im letzten
Stadium der Verhandlungen ihren Ausgleich gefunden haben. Dabei kann
es nicht verwundern, daß das, was schließlich gewollt war, nicht immer
einen aus sich selbst verständlichen, unzweideutigen Ausdruck gefunden hat,
daß bei manchen beschlossenen Rechtssätzen die eigentlichen Schwierig-
keiten erst bei ihrer Uebertragung in die Praxis entstehen“. Dies gilt
zwar auch für viele andere Gesetze, für die Steuergesetze aber in beson-
derem Maße. Den Verfassern stand natürlich das gesamte, beim Reichs-
schatzamt gesammelte Material hinsichtlich der Entstehung, Ausführung
und Auslegung der Gesetze zur Verfügung und sie haben es nicht nur
äußerlich aneinander gereiht, sondern wissenschaftlich nach der in den
neuen großen Kommentaren befolgten Methode verarbeitet, so daß das