Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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des Werkes sind freilich die eigenen Erörterungen des Verfassers. An den 
eigentlichen Kommentar schließt sich ein Anhang, in welchem die zur 
M. u. Gew.Ordn. ergangenen Verordnungen des Kaisers, des Bundesrats, 
der Normal-Eichungskommission, die Eichordnung usw. abgedruckt sind. 
Laband. 
Anzeigen. 
Dr. F. Fiedler, Amtsgerichtsrat, Personenstandsgesetz. Text- 
ausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister. Zweite Auf- 
lage. Berlin 1912. Guttentagsche Sammlung deutscher Reichsgesetze 
Nr. 59. 244 8. 
Diese Textausgabe des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Per- 
sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 
1. Januar 1900 an geltenden Fassung berücksichtigt nur die preußischen 
Ergänzungsvorschriften. Die Ergebnisse der Rechtsprechung — Ent- 
scheidungen des Reichsgerichts, des Kammergerichts, des bayrischen 
Obersten Landesgerichts und der außerpreußischen Oberlandesgerichte — 
sind, soweit sie in den „Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit usw. zusammengestellt im Reichsjustizamt* und in dem 
„Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit“ veröffentlicht sind, in den Anmerkungen verwertet. 
Die vorliegende Ausgabe soll in erster Linie über den Verkehr mit dem 
Standesamt unterrichten. 
Dr. Friedrich Doerr, K. II. Staatsanwalt, Privatdozent an der Universität 
München. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
München und Berlin 1912. J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier). 
204 8. 
Einführungsgesetz und Strafgesetzbuch sind mit kurzen Anmerkungen 
versehen, die auch den Text der ergänzenden Nebengesetze enthalten. 
Prof. Dr. Ludwig Laß, Senatspräsident im Reichsversicherungsamt. Reichs- 
versicherungsordnung nebstEinführungsgesetzen 
vom 19. Juli 1911. Handausgabe mit Anmerkungen. Mann- 
heim und Leipzig 1912. J. Bensheimer. III. Teil. 633 S. Sach- und 
Berufsverzeichnis. 47 S. 
Der zuerst erschienene dritte Teil enthält die Invaliden- und Hinter- 
bliebenen-Versicherung. Die Einleitung gibt eine gute Uebersicht über das 
Gesamtgebiet der Reichsversicherungsordnung; außer dem vierten Buche, 
das zuerst in Kraft getreten ist, sind die gemeinsamen Vorschriften (Buch I) 
die Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu einander
	        
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