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des Werkes sind freilich die eigenen Erörterungen des Verfassers. An den
eigentlichen Kommentar schließt sich ein Anhang, in welchem die zur
M. u. Gew.Ordn. ergangenen Verordnungen des Kaisers, des Bundesrats,
der Normal-Eichungskommission, die Eichordnung usw. abgedruckt sind.
Laband.
Anzeigen.
Dr. F. Fiedler, Amtsgerichtsrat, Personenstandsgesetz. Text-
ausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister. Zweite Auf-
lage. Berlin 1912. Guttentagsche Sammlung deutscher Reichsgesetze
Nr. 59. 244 8.
Diese Textausgabe des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Per-
sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom
1. Januar 1900 an geltenden Fassung berücksichtigt nur die preußischen
Ergänzungsvorschriften. Die Ergebnisse der Rechtsprechung — Ent-
scheidungen des Reichsgerichts, des Kammergerichts, des bayrischen
Obersten Landesgerichts und der außerpreußischen Oberlandesgerichte —
sind, soweit sie in den „Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit usw. zusammengestellt im Reichsjustizamt* und in dem
„Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit“ veröffentlicht sind, in den Anmerkungen verwertet.
Die vorliegende Ausgabe soll in erster Linie über den Verkehr mit dem
Standesamt unterrichten.
Dr. Friedrich Doerr, K. II. Staatsanwalt, Privatdozent an der Universität
München. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
München und Berlin 1912. J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier).
204 8.
Einführungsgesetz und Strafgesetzbuch sind mit kurzen Anmerkungen
versehen, die auch den Text der ergänzenden Nebengesetze enthalten.
Prof. Dr. Ludwig Laß, Senatspräsident im Reichsversicherungsamt. Reichs-
versicherungsordnung nebstEinführungsgesetzen
vom 19. Juli 1911. Handausgabe mit Anmerkungen. Mann-
heim und Leipzig 1912. J. Bensheimer. III. Teil. 633 S. Sach- und
Berufsverzeichnis. 47 S.
Der zuerst erschienene dritte Teil enthält die Invaliden- und Hinter-
bliebenen-Versicherung. Die Einleitung gibt eine gute Uebersicht über das
Gesamtgebiet der Reichsversicherungsordnung; außer dem vierten Buche,
das zuerst in Kraft getreten ist, sind die gemeinsamen Vorschriften (Buch I)
die Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu einander