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Aufsätze.
Ist die Reichsgesetzgebung befugt, einen vor
der Gründung des Reiches zwischen zwei
Bundesstaaten geschlossenen Vertrag aufzu-
heben oder abzuändern?
Von
H. WITTMAACK.
Der Art. 12 des Vertrages zwischen dem König von Preußen
und den Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen
über die Abtretung der Fürstentümer Hohenzollern an Preußen
vom 7. Dezember 1849 lautet: „Die beiden Hohenzollernschen
Fürstenhäuser behalten, der Abtretung Ihrer Fürstentümer un-
geachtet, innerhalb des Preußischen Staats Ihren bisherigen Rang
und die damit verbundenen Vorzüge, auch soll Ihnen und ins-
besondere Ihren jedesmaligen hohen Chefs im Falle Ihrer etwaigen
Niederlassung im Preußischen Staate eine Ihren verwandtschaft-
lichen und sonstigen Verhältnissen zum Königlich Preußischen
Hause entsprechende bevorzugte Stellung vor allen andern nicht
zum Königlichen Hause gehörigen Untertanen Sr. Königl. Majestät
gewährt werden. Das Nähere hierüber bleibt einer besonderen
Feststellung vorbehalten, welche sich in dem vorausgesetzten Falle
einer Niederlassung der Durehlauchtigsten Fürsten im Preußischen
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 3. 23