Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Staatsgebiete auch auf die hinsichtlich des Gerichtsstands, der 
Vormundschaft etc. Ihnen etwa einzuräumenden Ehrenvorzüge zu 
erstrecken haben wird.“ 
In Ergänzung dieses Vertrags bestimmt ein Erlaß des Königs 
vom 14. August 1852 u.a., daß der Minister des Königlichen 
Hauses die freiwillige Gerichtsbarkeit über die Fürstenhäuser 
Hohenzollern ausübt, und daß die Mitglieder der fürstlichen 
Häuser in bezug auf Steuer- und Abgabebefreiungen, sowie hin- 
sichtlich der Portofreiheit den Mitgliedern des Königlichen Hauses 
gleichgestellt sein sollen. 
Das Fürstenhaus Hohenzollern-Hechingen ist erloschen, aber 
das Fürstenhaus Sigmaringen besteht noch. Ist die preußische 
Staatsregierung aus diesem völkerrechtlichen Vertrage auch gegen- 
wärtig noch unverbrüchlich verpflichtet, die dem Fürstenhause 
Hohenzollern durch den Vertrag zugesicherten Rechte anzuerkennen, 
oder kann ihr eine Dispensation von den übernommenen Verpflich- 
tungen durch die Reichsgesetzgebung gewährt werden ? Ist das 
Reich an den erwähnten völkerrechtlichen Vertrag gebunden, 
oder ist es berechtigt, sich in seiner Gesetzgebung hierüber hin- 
wegzusetzen ? 
Soweit mir bekannt, hat früher ein Zweifel in dieser Bezie- 
hung nicht bestanden. In $ 72 des Reichsgesetzes über die Be- 
urkundung des Personenstandes vom 6. Febr. 1875 ist der fürst- 
lichen Familie Hohenzollern ein gleiches Vorrecht, wie den 
Landesherrn und den landesherrlichen Familien gewährt. Eben- 
falls ist das Privilegium, welches in $5 des Einführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetz für die Landesherrn und die landes- 
herrlichen Familien enthalten ist, in gleicher Weise der fürst- 
lichen Familie Hohenzollern gewährt. Die Motive bemerken 
hierzu: Der fürstlichen Familie Hohenzollern ist durch den Ak- 
zessionsvertrag vom 7. Dez. 1849 der bisherige Rang und eine 
ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen zum kgl. 
preußischen Hofe entsprechende bevorzugte Stellung zugesichert.
	        
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