Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 350 — 
wie die Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und für die 
Elbe die Elbschiffahrtsakte aus dem Jahre 1821 nebst deren Er- 
gänzungen und Abänderungen in Betracht. Die Verträge unter- 
sagen die Erhebung irgend welcher Schiffahrtsabgaben auf dem 
Rhein. In den Friedensverträgen zwang die preußische Staats- 
regierung die süddeutschen Staaten auf die Erhebung irgend 
welcher Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein zu verzichten. Wenn 
der Elbzoll 1866 nicht abgeschafft wurde, so lag dieses nur daran, 
daß die preußische Regierung sich nicht in der Lage befunden 
hatte, die widerstrebenden Elbuferstaaten hierzu zu zwingen, da 
sie mit denselben nicht Krieg geführt hatte'. 
Damals lag es im Interesse der preußischen Handelspolitik, 
den Verkehr auf den Flüssen abgabenfrei zu gestalten. Die 
preußische Regierung hatte damals, wie es der Ministerialdirektor 
Peters ausdrückt, „eine tiefgehende, grundsätzliche Abneigung 
gegen Schiffahrtsabgaben“. Was die Elbe anlangt, so war die 
Erhebung von Schiffahrtsabgaben durch die Elbschiffahrtsakte von 
1821 und deren spätere Abänderungen beschränkt. Bis zum Jahre 
1870 war es der preußischen Staatsregierung nicht möglich ge- 
wesen, diese Abgaben völlig zu beseitigen. Es gelang dieses erst, 
nachdem der Vertrag mit Oesterreich vom 20. Juni 1870 ge- 
schlossen war, durch das Gesetz des norddeutschen Bundes vom 
22. Juni 1870. 
Inzwischen haben sich nun die Ansichten und die Interessen 
! In der Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses vom 6. Dez. 1866 
erklärte der preußische Finanzminister, es sei der lebhafteste Wunsch der 
preußischen Regierung, auch die Elbzölle zu beseitigen. „Wenn der Ab- 
geordnete V. gemeint hat, daß bei Gelegenheit der zu Ende des Krieges 
geschlossenen Verträge an die Sache nicht gedacht worden sei, so ist dies 
unrichtig. Es ist wohl daran gedacht worden. Aber mit denjenigen Staaten, 
von deren Seite die hauptsächlichsten Hindernisse der Beseitigung entgegen- 
stehen, war ein Friedensvertrag nicht zu schließen und in dem Vertrag mit 
Oesterreich war es nicht notwendig, etwas darüber zu sagen, da Oesterreich 
nicht nur sehr gern in die Abschaffung der Elbzölle einwilligt, sondern 
selbst mit diese Abschaffung anstrebt.“ (Stenographische Berichte, S. 943.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.