Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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ist in den Motiven nicht angegeben. Nach den Verhandlungen 
des Reichstags sind jedenfalls Preußen und Oldenburg, die beiden 
Uferstaaten, die allein an der Sache ein Interesse haben konnten, 
mit dem Reichsgesetz einverstanden gewesen. Es muß also von 
den oberen, bei der Weserschiffahrtsakte beteiligten Uferstaaten, 
Braunschweig oder Lippe, ein Einspruch erhoben sein. Der Ufer- 
staat hat aber nicht den Mut gehabt, den Einspruch auch in den 
Reichstagsverhandlungen aufrecht zu erhalten. Es läßt sich da- 
her unbedenklich annehmen, daß alle Weseruferstaaten sich 
schließlich schon vor der Erlassung des Gesetzes, wenn auch nur 
durch ihre Abstimmung im Bundesrat, mit demselben einverstanden 
erklärt haben. Dadurch erhält die Sache ein ganz anderes Aus- 
sehen. Es versteht sich von selbst, daß ein Staat auf die ihm in 
einem Staatsvertrage ausbedungenen Rechte verzichten kann. Der 
Verzicht setzte in diesem Falle allerdings streng formell die Zu- 
stimmung der Landesvertretung voraus, aber da kein Staat ein 
Interesse daran hatte, dem Gesetz zu widersprechen, so ließ sich 
ım voraus mit Sicherheit annehmen, daß sich in den Landesver- 
tretungen kein Widerspruch zeigen würde. Es handelt sich also 
nur darum, daß die Zustimmung nicht in einer streng formellen 
Weise erfolgt war. 
Aehnlich verhält es sich mit der Aufhebung der Weser- und 
Neckarschiffahrtsgerichte durch das Gerichtsverfassungsgesetz von 
1877. Die Motive zu dem Entwurfe dieses Gesetzes bemerken 
hierüber: Da bei diesen Gerichten kein ausländischer Staat be- 
teiligt sei, fehle es an einem Grunde zur Aufrechthaltung dieser 
Gerichte, zumal schon jetzt im wesentlichen die ordentlichen Ge- 
richte mit dieser Gerichtsbarkeit betraut seien. — Man hat ohne 
Zweifel das Einverständnis der beteiligten Staaten vorausgesetzt. 
Ein Widerspruch ist auch von ihnen nicht erhoben. Ebensowenig 
wäre ein solcher von den Landtagen derselben zu erwarten ge- 
wesen, wenn deren Zustimmung hierzu formell verlangt worden 
wäre,
	        
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