Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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es ankommt, richtig aufgefaßt. Er erklärt, daß auch Bestimmungen 
der Staatsverträge durch die Reichsgesetzgebung geändert werden 
können, aber unbeschadet der Frage, welche Folgen sich hieraus 
von Staat zu Staat ergeben. Es wird also ausdrücklich anerkannt, 
daß in solchen Bestimmungen der Reichsgesetze eine Verletzung 
der Vertragsrechte liegen kann. 
Noch entschiedener steht mit den Ausführungen des Kom- 
missars das von ihm angeführte Urteil des VI. Zivilsenats?® 
in Widerspruch. Es heißt darin, die Rechtsnormen, welche in 
Staatsverträgen enthalten seien, könnten in der Regel bloß mit 
Zustimmung beider Vertragschließenden außer Geltung gesetzt 
werden ; das einseitige Abgehen von dem geschlossenen Vertrage 
würde wohl erworbene Rechte des anderen Teils verletzen, darum 
sei die Absicht der Vertragsaufhebung dem Gesetze nicht zu 
unterstellen, falls dazu nicht zwingende Gründe vorliegen. 
Die von dem Kommissar angeführte Bemerkung von PLANCK 
lautet: „Wie die Vorschriften, welche in den von dem Reiche 
geschlossenen Verträgen enthalten sind, den Reichsgesetzen gleich- 
stehen, so würden in Ermangelung einer besonderen Vorschrift die 
in Verträgen, welche ein Bundesstaat geschlossen hat, enthaltenen 
Bestimmungen, soweit dadurch nicht lediglich eine völkerrechtliche 
Verpflichtung begründet, sondern eine innerstaatliche Rechtsnorm 
gegeben wird, den Landesgesetzen gleichstehen und daher, soweit 
sie privatrechtlicher Natur sind, nach Art. 55 außer Wirksamkeit 
treten. Bei dieser Konsequenz verbleibt es in Beziehung auf die 
zwischen einzelnen Bundesstaaten geschlossenen Verträge.“ PLANCK 
unterscheidet also ebenfalls zwischen derin den Verträgen begründe- 
ten völkerrechtlichen Verpflichtung und der innerstaatlichen Rechts- 
norm. Die Frage, ob die Reichsgesetzgebung befugt ist, auch bei dem 
Widerspruch eines der beteiligten Staaten sich über die in einem zwi- 
schen Bundesstaaten unter einander geschlossenen Vertrage begrün- 
5 RG. 2. 24, 8.12.
	        
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