Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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dete völkerrechtliche Verpflichtung hinwegzusetzen, berührt er nicht. 
Die Autoritäten, worauf sich der Kommissar des Reichsjustiz- 
amts berufen hat, versagen also. Im übrigen hat er die Frage, 
worauf es ankommt, mit Stillschweigen übergangen, Daß der 
Kommissar seine Erklärungen im Einverständnis mit dem Staats- 
sekretär abgegeben hat, versteht sich von selbst. Ueberdies hat 
der Staatssekretär bei den späteren Plenarverhandlungen im Reichs- 
tage die Erklärung in keiner Weise berichtigt oder ergänzt. In 
diesem Verhalten liegt eine stillschweigende Genehmigung. Sollte 
es zu gewagt sein, anzunehmen, daß der Staatssekretär, wenn er 
den Standpunkt des Entwurfs in der oben angegebenen Weise zu 
rechtfertigen gesucht hat, nicht imstande gewesen sei, eine bessere 
Rechtfertigung zu geben, mit anderen Worten, daß er persönlich 
die Auffassung der preußischen Staatsregierung, insbesondere die 
des preußischen Justizministers, nicht geteilt habe. 
Die Stellung, welche die Reichsgesetzgebung bisher zu dem 
Akzessionsvertrage zwischen Preußen und den Fürstenhäusern 
Hohenzollern eingenommen hat, ist von dem Kommissar des Reichs- 
justizamts nicht erwähnt. Er hat insbesondere nicht auseinander- 
gesetzt, ob die von dem Reichsjustizamt jetzt vertretene Ansicht 
hiermit in Uebereinstimmung steht. Daß Laband diese Verträge 
als nicht bindend für die Reichsgesetzgebung angesehen habe, 
läßt sich nicht wohl behaupten, denn er führt aus®, daß alle 
Rechtstitel, welche zur rechtmäßigen Verschmelzung deutscher 
Staaten miteinander führen könnten, nämlich Thronfolgerechte und 
Verträge — nach dem Vorbild der zwischen Preußen und den 
Hohenzollernschen Fürstentümern abgeschlossenen — mit voller 
Wirkung fortbestehen und gerade nach dem Eingang der Reichs- 
verfassung vom Reiche „geschützt“ werden sollen. 
Es ist eine von Alters her allgemein anerkannte Rechts- 
regel, daß die Gesetzgebung in wohlerworbene Rechte nicht ein- 
°A.2.0. Bd. 1,8 18, 8. 121.
	        
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