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Nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1911 haben z. B. bei den
Strombauverbänden des Rheins, der Weser und der Elbe die be-
teiligten Staaten einen gewissen Anspruch auf Ersatz ihrer im
Schiffahrtsinteresse aufgewandten Strombaukosten an die für den
Fluß begründete Strombaukasse. Insoweit ist für die Verbands-
staaten ein wohlerworbenes Recht begründet. Soweit der Anspruch
geht, ist die Reichsgesetzgebung nicht befugt, in dieses Recht.
ohne Entschädigung einzugreifen.
Durch die Staatsverträge, welche zwischen verschiedenen
Staaten untereinander oder zwischen einem Staat und einem
Souverän oder zwischen Souveränen als solchen geschlossen
werden, erwerben die Kontrahenten Rechte gegeneinander. Mit
dem Rechtschutz für diese Rechte ist es zwar unter Umständen
schlecht bestellt, namentlich wenn ein derartiger Vertrag von
einem mächtigen Staat mit einem kleinen geschlossen wird. Nichts-
destoweniger ist allgemein anerkannt, daß durch die Staatsverträge
wirklich Rechte begründet werden. Der Schutz derselben besteht
darin, daß jeder Staat es als eine Ehrenpflicht ansieht, die von
ihm übernommenen Vertragspfliehten zu erfüllen. Außerdem ge-
währt der diplomatische Verkehr und das Verhältnis zu der
Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit einen gewissen Schutz.
Kein Staat kann sich von den von ihm übernommenen Verpflich-
Bundes souverän. Ihre Zugehörigkeit zu dem Deutschen Reiche hörte auf,
die hierauf bezüglichen Rechtsvorschriften, traten außer Kraft. In bezug
auf die von den Bundesgliedern geschlossenen Staatsverträge heißt es bei
v. BERG, a.a. O0. S. 68: „Niemand hält die äußere Unabhängigkeit für ge-
fährdet, wenn ein Souverän gegen einen anderen Staat völkerrechtliche
Verpflichtungen übernimmt und es ist längst erwiesen, daß weder Schutz-
verwandtschaft noch Lehensverbindung, noch selbst Tributpflichtigkeit eine
förmliche Abhängigkeit begründet. Auch der Eintritt in eine Bundes-
genossenschaft, die Vereinigung in ein Staatensystem hat diese Folge nicht.“
— Von Berg nimmt also an,-daß trotz der Lossagung von dem Reiche und
des Eintretens in den Rheinbund die von den einzelnen Staaten geschlos-
senen Verträge bestehen blieben, weil dadurch die völkerrechtlichen Ver-
bindlichkeiten nicht beseitigt werden konnten.