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tungen lossagen, ohne eine Einbuße an Ansehen und Vertrauen im
völkerrechtlichen Verkehr zu erleiden. Dieses hat in neuerer Zeit
zu der Praxis geführt, streitige Vertragsansprüche der Staaten
untereinander einem Schiedsgerichte zu überweisen. Kein Staat
wird sich jetzt leicht einem schiedsrichterlichen Verfahren ent-
ziehen können, wenn der andere Teil zur Feststellung streitiger
Vertragsrechte auf dasselbe provoziert. Was das Verhältnis der
deutschen Bundesstaaten untereinander zur Zeit des deutschen
Bundes anlangt, so bestimmte Art. 11 der Bundesakte von 1815,
daß die Bundesglieder sich verbindlich machten, ihre Streitigkeiten
untereinander bei der Bundesversammlung anzubringen, und daß
diese dann, wenn ein Vermittlungsversuch fehlschlagen sollte, eine
Entscheidung durch eine Austrägalinstanz herbeizuführen habe,
Die Bundesversammlung hatte nicht das Reeht der Gesetzgebung.
Sie war auch formell nicht befugt, Staatsverträge der Bundes-
glieder außer Kraft zu setzen. Ein Bundesglied hatte also einen
vollständigen Rechtsschutz für ein Recht, welches ein anderes
Bundesglied ihm durch einen Vertrag gewährt hatte. Die Rechte
aus den Schiffahrtsverträgen über den Rhein, die Elbe und die
Weser konnten einem Bundesstaat in keiner Weise entzogen
oder geschmälert werden. Welcher Grund liegt nun vor für die
Ansicht, daß dieser Rechtszustand durch die Verfassung des Nord-
deutschen Bundes oder des Deutschen Reiches eine Aenderung er-
fahren haben sollte? Gewiß, es ist richtig, daß der Norddeutsche
Bund oder jetzt das Deutsche Reich befugt ist, durch seine Gesetz-
gebung sich über ein Vertragsrecht eines Bundesstaats, wie über
irgend ein anderes Recht, hinwegzusetzen. Insofern ist der frühere
Rechtsschutz geschmälert oder verloren gegangen. Aber eine der-
artige Hinwegsetzung bleibt immer rechtswidrig, denn die Gesetz-
gebung ist verpflichtet, wohl erworbene Rechte zu respektieren.
Die Verfassung des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen
Reiches enthält keine Bestimmung, welche dahin ausgelegt werden
könnte, daß die einzelnen Bundesstaaten irgend etwas von ihren
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