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geber. Denn wenn auch meines Erachtens insoweit eine richtige
Auslegung des Gesetzes zu einem befriedigenden Ergebnis führt,
so muß doch mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß entweder
die Vollzugsorgane an der bekämpften Anschauung festhalten
oder daß bei ihnen die gegnerische Ansicht durchdringt. Für
diesen Fall bliebe dann nichts anderes übrig, als sich unmittelbar
an den Gesetzgeber mit dem Verlangen um Aenderung des Gesetzes
zu wenden. Dies ist aber nicht nur für den bezeichneten Fall
erforderlich, von dem wir noch nicht wissen, ob er eintreten wird
oder nicht, sondern es sind, wie sofort zu zeigen ist, noch eine
Reihe von Gründen vorhanden, welche das ebenfalls notwendig
machen.
Wenn von einer Aenderung des erst vor zwei Jahren in
Kraft getretenen Gesetzes gesprochen wird, so mag das vielleicht
verfrüht erscheinen. Allein wohl selten ist ein Gesetz erlassen
worden, bei welchem sich der Gesetzgeber selbst so sehr der
Reformbedürftigkeit bewußt war und für so nahe bevorstehende
Zeit eine Reform in Aussicht nahm, als dies gerade für das
Stellenvermittlergesetz zutrifft. Fast alle Abgeordneten, die sich
ım Reichstag zu dem Gesetz geäußert haben, brachten ebenso wie
die Vertreter der verbündeten Regierungen klar zum Ausdruck ?°,
daß sie das Stellenvermittlergesetz nicht als ein abgeschlossenes
Gesetzgebungswerk betrachteten, sondern für den Vorläufer
eines erst kommenden Gesetzes hielten, welches das Arbeitsnach-
weiswesen in umfassenderer und, -was besonders zu betonen ist,
in radikalerer Weise zugunsten des öffentlichen gemeinnützigen
Arbeitsnachweises ändern soll. Am überraschendsten hat das in
der Reichstagskommission der Vertreter des Reichsamtes des
Innern mit den gewiß ungewöhnlichen Worten zum Ausdruck
gebracht — wörtlich zitiert nach dem amtlichen Protokoll —,
„er präzisiere die Meinung der verbündeten Regierungen dahin:
20 Eingehende Nachweise hiezu s. in meinem Kommentar zum Stellen-
vermittlergesetz S. 7 ff.