Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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geber. Denn wenn auch meines Erachtens insoweit eine richtige 
Auslegung des Gesetzes zu einem befriedigenden Ergebnis führt, 
so muß doch mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß entweder 
die Vollzugsorgane an der bekämpften Anschauung festhalten 
oder daß bei ihnen die gegnerische Ansicht durchdringt. Für 
diesen Fall bliebe dann nichts anderes übrig, als sich unmittelbar 
an den Gesetzgeber mit dem Verlangen um Aenderung des Gesetzes 
zu wenden. Dies ist aber nicht nur für den bezeichneten Fall 
erforderlich, von dem wir noch nicht wissen, ob er eintreten wird 
oder nicht, sondern es sind, wie sofort zu zeigen ist, noch eine 
Reihe von Gründen vorhanden, welche das ebenfalls notwendig 
machen. 
Wenn von einer Aenderung des erst vor zwei Jahren in 
Kraft getretenen Gesetzes gesprochen wird, so mag das vielleicht 
verfrüht erscheinen. Allein wohl selten ist ein Gesetz erlassen 
worden, bei welchem sich der Gesetzgeber selbst so sehr der 
Reformbedürftigkeit bewußt war und für so nahe bevorstehende 
Zeit eine Reform in Aussicht nahm, als dies gerade für das 
Stellenvermittlergesetz zutrifft. Fast alle Abgeordneten, die sich 
ım Reichstag zu dem Gesetz geäußert haben, brachten ebenso wie 
die Vertreter der verbündeten Regierungen klar zum Ausdruck ?°, 
daß sie das Stellenvermittlergesetz nicht als ein abgeschlossenes 
Gesetzgebungswerk betrachteten, sondern für den Vorläufer 
eines erst kommenden Gesetzes hielten, welches das Arbeitsnach- 
weiswesen in umfassenderer und, -was besonders zu betonen ist, 
in radikalerer Weise zugunsten des öffentlichen gemeinnützigen 
Arbeitsnachweises ändern soll. Am überraschendsten hat das in 
der Reichstagskommission der Vertreter des Reichsamtes des 
Innern mit den gewiß ungewöhnlichen Worten zum Ausdruck 
gebracht — wörtlich zitiert nach dem amtlichen Protokoll —, 
„er präzisiere die Meinung der verbündeten Regierungen dahin: 
  
20 Eingehende Nachweise hiezu s. in meinem Kommentar zum Stellen- 
vermittlergesetz S. 7 ff.
	        
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