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I. Es sei gestattet, zunächst den Gedankengang der neuesten
Publikation unseres Autors mit möglichster Kürze zu skizzieren.
Den Ausgangspunkt bildet der Satz, daß das Dogma von der
logischen Geschlossenheit der Rechtsordnung als ein Irrtum er-
kannt und daher verlassen sei (S. 11, 14, 173, 314). Daher sei es
auch ein Irrtum, daß alle Urteile und sonstigen Rechtsaussagen
lediglich durch Deduktion aus dem Gesetzes- und Gewohnheitsrecht
gewonnen werden. Bei jeder Erörterung einer Rechtsfrage außer
bei der rein rechtshistorischen, also sowohl bei der Behandlung
eines Rechts satzes als bei der Anwendung auf einen konkreten
Rechts fall, zeige sich der „ungelöste Widerspruch‘, „daß logische
Folgerungen aus einem überlieferten Rechtssatz und praktische
Zweckerwägung aus der Natur der Sache usw. bei derselben
Fragebeantwortung nebeneinander auftreten“, und gewiß habe sich
schon manchem der aus diesem Widerspruch sich ergebende Kon-
flikt „bis zu einer geistigen Qual gesteigert“ (S. 4). Empfunden
werde dieser Widerspruch freilich nur von demjenigen, der mit
einem etwas größeren Bedürfnis nach logischer Klarheit an die
Sache herantrete, als man es unter der Alleinherrschaft der histo-
rischen Schule zu fühlen pflegte (S. 5). Die herrschende Mei-
nung könne sich zwar der Erkenntnis der Mängel der bisherigen
Rechtsquellentheorie nicht verschließen, aber sie behandele die
prinzipiellen Fragen nebensächlich (S. 9, 10) und nehme lieber
verschiedene Unklarheiten, so die „mystisch personifizierende Schöp-
fung eines besonderen Willens des Gesetzes“ (S. 8) oder die
häufige Berufung auf fingierte stillschweigende Vereinbarungen
unter den Parteien (23 ff.) in Kauf, um nur den Neuaufbau der
Rechtsquellenlehre zu ersparen. Auch wo ein Gesetz auf „Treu
und Glauben“, die „guten Sitten“ usw. zurückgreife, versage das
technisch geformte Recht und sei das Prinzip der logischen Ge-
schlossenheit des Rechts negiert (22, 23).
Jung wendet sich nun weiter der Frage zu, aus welcher
Quelle denn die nicht aus dem Gesetzes- und Gewohnheitsrecht