Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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zwischen ursprünglichen und abgeleiteten Rechtsquellen. Der 
Gegensatz ist zunächst ein relativer. Eine Quelle kann eine 
andere für verbindlich erklären und doch selbst abgeleitet sein. 
Ein Gesetz kann beispielsweise eine Verordnung delegieren, diese 
kann sich auf Gewohnheitsrecht berufen und dieses kann die 
Entscheidung dem freien Ermessen oder der Rechtsfindung über- 
lassen. Noch längere Ketten lassen sich in zusammengesetzten 
Staaten mit Rücksicht auf das Ineinandergreifen von oberstaat- 
licher und gliedstaatlicher Rechtsordnung ausdenken oder für 
mittelalterliche Rechtszustände mit dem Grundsatz Stadtrecht 
bricht Landrecht usw. Aber wenn auch der Gegensatz zwischen 
ursprünglichen und abgeleiteten Quellen ein relativer ist, so gilt 
dies doch nur für die Mittelglieder. Die erste Quelle — wir 
wollen sie im folgenden nur die ursprüngliche Quelle schlechthin 
nennen — ist aus keiner anderen „Rechtsquelle“ abgeleitet, sondern 
aus einem außerhalb des Rechtes gegebenen, juristisch nicht er- 
faßbaren und darum außer Diskussion gestellten Prinzip (z. B. Gott, 
Staat, Volkswille, Rechtsgefühl, Verfasser des geschriebenen Ge- 
setzes, Wille des Despoten oder des Parlamentes und des sank- 
tionierenden Staatsoberhauptes usw.). Umgekehrt ist die letzte 
Quelle, der unmittelbar die Obersätze für die Schlüsse auf 
den einzelnen Fall ihrem Inhalte nach entnommen werden, nur 
mehr „abgeleitet“. Die Mittelglieder können nun vernachlässigt 
werden, sie haben keine andere Bedeutung, als daß die letzte 
Quelle so betrachtet werden kann, als wäre sie selbst von der 
ersten für verbindlich erklärt. Durch diese Betrachtung gelangen 
wir zu einem Gegensatz zwischen ursprünglicher und abgeleiteter 
Quelle. Sehr häufig fallen beide Begriffe zusammen, die ursprüng- 
liche Quelle regelt die zu normierende Materie inhaltlich selbst 
und bleibt so die einzige Rechtsquelle. Sehr häufig aber gilt das 
Gegenteil, die ursprüngliche Quelle erklärt eine andere für ver- 
bindlich. 
An die zuletzt erwähnte Erscheinung knüpft der Streit zwischen
	        
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