Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

_ 30 — 
sich nur die gegenüber einem vereinzelten derartigen Vorschlag 
gemachte Aeußerung, man tue wegen der Schwierigkeit der 
Materie am besten, die ganze Frage den Ausführungsverordnungen 
zu überweisen, auch habe die Reichstagskommission geglaubt, daß 
die in Frage stehenden Anträge das Gesetz zu sehr beschweren 
würden; schließlich finden wir noch in der Plenarberatung die Be- 
merkung eines Abgeordneten, die Kommission habe sich darauf 
beschränkt, nicht zuviel Einzelheiten in das Gesetz hineinzubringen 
und vieles den Verordnungen zu überlassen, weil sie das Ver- 
trauen zu den ausführenden Behörden habe, daß diese alle Aus- 
wüchse und Uebelstände beseitigen würden. Keiner dieser Gründe 
wird als durchschlagend anerkannt werden können. Eine Schwie- 
rigkeit, die für eine bundesstaatliche Bekanntmachung nicht be- 
steht, dürfte sich doch auch gewiß auf dem Wege der Reichs- 
gesetzgebung überwinden lassen, zumal die angeführten Anträge 
nur bezweckt hatten, im Reichsgesetz einen Rechtszustand zu 
wiederholen und festzulegen, der schon bisher in sehr großen 
Teilen von Deutschland gegolten hatte, nämlich in Preußen und 
den früher in den Vollzugsvorschriften folgenden Staaten; die Furcht 
vor der Beschwerung eines bloß 19 Paragraphen umfassenden Ge- 
setzes mit weiteren Bestimmungen, kann kaum mehr als ein Lä- 
cheln hervorrufen, und was die aus der Plenarberatung angeführte 
Stelle anlangt, so wird man gewiß das hier zum Ausdruck ge- 
brachte Vertrauen zu den ausführenden Behörden als durchaus 
berechtigt anerkennen, gleichwohl aber hervorheben müssen, daß 
dadurch eine Art von Kapitulation des Reichsgesetzgebers vor seinen 
Vollzugsorganen nicht gerechtfertigt wird, wie eine solche in den 
S 8 und 15 des Stellenvermittlergesetzes liegen dürfte. Es ist 
schon staatserechtlich etwas Mißliches, wenn der Reichstag ohne 
zwingende Gründe auf sein Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung 
in solchen Fragen verziehtet, die rein materiell sind und nicht etwa 
bloß formell die Zuständigkeit betreffen; als solcher Verzicht er- 
scheint es aber, wenn er die Beantwortung derartiger Fragen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.