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sich nur die gegenüber einem vereinzelten derartigen Vorschlag
gemachte Aeußerung, man tue wegen der Schwierigkeit der
Materie am besten, die ganze Frage den Ausführungsverordnungen
zu überweisen, auch habe die Reichstagskommission geglaubt, daß
die in Frage stehenden Anträge das Gesetz zu sehr beschweren
würden; schließlich finden wir noch in der Plenarberatung die Be-
merkung eines Abgeordneten, die Kommission habe sich darauf
beschränkt, nicht zuviel Einzelheiten in das Gesetz hineinzubringen
und vieles den Verordnungen zu überlassen, weil sie das Ver-
trauen zu den ausführenden Behörden habe, daß diese alle Aus-
wüchse und Uebelstände beseitigen würden. Keiner dieser Gründe
wird als durchschlagend anerkannt werden können. Eine Schwie-
rigkeit, die für eine bundesstaatliche Bekanntmachung nicht be-
steht, dürfte sich doch auch gewiß auf dem Wege der Reichs-
gesetzgebung überwinden lassen, zumal die angeführten Anträge
nur bezweckt hatten, im Reichsgesetz einen Rechtszustand zu
wiederholen und festzulegen, der schon bisher in sehr großen
Teilen von Deutschland gegolten hatte, nämlich in Preußen und
den früher in den Vollzugsvorschriften folgenden Staaten; die Furcht
vor der Beschwerung eines bloß 19 Paragraphen umfassenden Ge-
setzes mit weiteren Bestimmungen, kann kaum mehr als ein Lä-
cheln hervorrufen, und was die aus der Plenarberatung angeführte
Stelle anlangt, so wird man gewiß das hier zum Ausdruck ge-
brachte Vertrauen zu den ausführenden Behörden als durchaus
berechtigt anerkennen, gleichwohl aber hervorheben müssen, daß
dadurch eine Art von Kapitulation des Reichsgesetzgebers vor seinen
Vollzugsorganen nicht gerechtfertigt wird, wie eine solche in den
S 8 und 15 des Stellenvermittlergesetzes liegen dürfte. Es ist
schon staatserechtlich etwas Mißliches, wenn der Reichstag ohne
zwingende Gründe auf sein Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung
in solchen Fragen verziehtet, die rein materiell sind und nicht etwa
bloß formell die Zuständigkeit betreffen; als solcher Verzicht er-
scheint es aber, wenn er die Beantwortung derartiger Fragen der