Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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klären lasse, und zwar nach meiner Ueberzeugung selbst dann 
nicht, wenn man unter den Rechtsgenossen nur die Angehörigen 
der herrschenden Klassen versteht. Es sei an dieser Stelle noch- 
mals hervorgehoben, daß die Erörterung derartiger grundlegender 
Probleme einer späteren Gelegenheit vorbehalten bleiben muß. 
JUNG könnte nun gegen das Vorgebrachte mit dem Hinweis 
darauf replizieren, daß er sein Thema von vornherein im wesent- 
lichen auf das Gebiet der Rechtspreehung in Zivilsachen be- 
schränkt habe und daß es schon ein außerordentlicher Gewinn 
wäre, wenn auch nur in diesem Teil des Rechtes Klarheit über 
die aufgeworfenen Fragen geschaffen würde. Gewiß trifft beides 
zu. Allein wer nur ein Spezialgebiet behandelt, wäre es auch 
ein noch so großes und wichtiges, und es bewußt in Gegensatz 
zu den anderen Gebieten setzt, der sollte sich der Aufgabe nicht 
entziehen, es abzugrenzen. Daß JUNG dieser Abgrenzung kaum 
die ihr gebührende Aufmerksamkeit gewidmet hat, geht schon 
daraus hervor, daß er bald von Privat- oder Zivilrecht, bald von 
jus inter singulos spricht, obwohl diese Ausdrücke in dem heute 
in der juristischen Literatur üblichen Sprachgebrauch ganz Ver- 
schiedenes bedeuten. Man denke nur an die sogenannten Partei- 
sachen im Verwaltungsrecht, die, im Sinne der herrschenden Mei- 
nung gesprochen, zu einem großen Teil sicherlich dem jus inter 
singulos, dagegen nicht dem Privatrecht zuzurechnen sind. Allein 
wenn uns JUNG auch eine ganz präzise Auskunft darüber erteilte, 
daß er etwa nur das „Privatrecht“ und nicht auch das jus inter 
singulos in anderen Rechtsgebieten behandle, so wäre uns immer 
noch nicht erklärt, warum er ohne jede Begründung und ohne jede 
Kritik das Dogma von der Zweiteilung des Rechtes in ein öffent- 
liches und ein privates Recht übernommen und zur Grundlage 
für die Absteckung der Grenzen der Untersuchung gemacht hat, 
obwohl dieses Dogma doch auf dem Boden der alten Rechtsquellen- 
lehren entstanden oder wenigsten ausgebildet worden ist, die der 
Verfasser bekämpft. 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXX. 3. »6
	        
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