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Landesverwaltung (nicht einmal der Landesgesetzgebung!) überweist.
Auch durch die Bezugnahme auf den bisherigen Rechtszustand,
auf die Regelung in $ 38 der Gewerbeordnung, läßt sich das nicht
genügend erklären, da es etwas völlig anderes ist, ob der Gesetz-
geber nur eine andere Stelle zur Ordnung eines Rechtsverhältnis-
ses ermächtigt oder ob er dieses zu einem Teile selbst regelt, den
übrigen Teil aber der anderen Stelle zur unbeschränkten Regelung
überläßt. Man kann sich des Eindruckes nicht entschlagen, daß
bei dem Reichsgesetzgeber eine gewisse Verlegenheit, insbesondere
gegenüber den nicht gewerbsmäßigen Stellen- und Arbeitsnach-
weisen, vorhanden gewesen sei, daß er die mancherlei Unannehm-
lichkeiten, welche mit einer erstmaligen energischen Regelung
dieser Vermittlungsgelegenheiten verbunden gewesen wären, recht
gerne von sich abgeschoben hat.
Wie dem auch sei, die erste Forderung für ein neues Arbeits-
nachweisgesetz muß meines Erachtens dahin gehen, daß der Reichs-
gesetzgeber selbst aus dem reichen Schatz der Bestimmungen,
welche in den einzelnen Bundesstaaten vielfach übereinstimmend
bestehen, ein in sich geschlossenes, selbständiges und in materiel-
ler Beziehung nicht mehr ergänzungsbedürftiges Gesetz gewährt.
Die allenfalls möglichen Einwendungen sind bereits bei Betrach-
tung der Forderungen an die Vollzugsvorschriften der Landes-
zentralstellen widerlegt worden. Vor allem gilt auch hier. daß
die örtlichen Verschiedenheiten durchaus nicht so groß sind, daß
sie sich der Erfüllung des Wunsches entgegenstellen. Es hat ja
auch das Stellenvermittlergesetz selbst für die Möglichkeit der
Durchführung dieses Verlangens den besten Beweis insoferne ge-
liefert, als es ganz grundsatzlos einzelne der bisherigen Vollzugs-
vorschriften, und zwar durchaus nicht etwa die wichtigsten davon,
übernommen hat; es genügt, auf die $$ 6 und 7 des Stellenver-
mittlergesetzes Bezug zu nehmen. Wie wichtig die Rechtsgleich-
heit wäre, welche durch ein vollständiges Arbeitsnachweisgesetz