Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 31 — 
Landesverwaltung (nicht einmal der Landesgesetzgebung!) überweist. 
Auch durch die Bezugnahme auf den bisherigen Rechtszustand, 
auf die Regelung in $ 38 der Gewerbeordnung, läßt sich das nicht 
genügend erklären, da es etwas völlig anderes ist, ob der Gesetz- 
geber nur eine andere Stelle zur Ordnung eines Rechtsverhältnis- 
ses ermächtigt oder ob er dieses zu einem Teile selbst regelt, den 
übrigen Teil aber der anderen Stelle zur unbeschränkten Regelung 
überläßt. Man kann sich des Eindruckes nicht entschlagen, daß 
bei dem Reichsgesetzgeber eine gewisse Verlegenheit, insbesondere 
gegenüber den nicht gewerbsmäßigen Stellen- und Arbeitsnach- 
weisen, vorhanden gewesen sei, daß er die mancherlei Unannehm- 
lichkeiten, welche mit einer erstmaligen energischen Regelung 
dieser Vermittlungsgelegenheiten verbunden gewesen wären, recht 
gerne von sich abgeschoben hat. 
Wie dem auch sei, die erste Forderung für ein neues Arbeits- 
nachweisgesetz muß meines Erachtens dahin gehen, daß der Reichs- 
gesetzgeber selbst aus dem reichen Schatz der Bestimmungen, 
welche in den einzelnen Bundesstaaten vielfach übereinstimmend 
bestehen, ein in sich geschlossenes, selbständiges und in materiel- 
ler Beziehung nicht mehr ergänzungsbedürftiges Gesetz gewährt. 
Die allenfalls möglichen Einwendungen sind bereits bei Betrach- 
tung der Forderungen an die Vollzugsvorschriften der Landes- 
zentralstellen widerlegt worden. Vor allem gilt auch hier. daß 
die örtlichen Verschiedenheiten durchaus nicht so groß sind, daß 
sie sich der Erfüllung des Wunsches entgegenstellen. Es hat ja 
auch das Stellenvermittlergesetz selbst für die Möglichkeit der 
Durchführung dieses Verlangens den besten Beweis insoferne ge- 
liefert, als es ganz grundsatzlos einzelne der bisherigen Vollzugs- 
vorschriften, und zwar durchaus nicht etwa die wichtigsten davon, 
übernommen hat; es genügt, auf die $$ 6 und 7 des Stellenver- 
mittlergesetzes Bezug zu nehmen. Wie wichtig die Rechtsgleich- 
heit wäre, welche durch ein vollständiges Arbeitsnachweisgesetz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.