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Wo die herrschende Meinung einen einzigen (Gegensatz,
nämlich jenen zwischen dem jus publicum und dem jus privatum,
konstatieren will, glaube ich mehrere und zwar längst bekannte
zu sehen, zwischen denen die herrschende Meinung einen inneren,
notwendigen Zusammenhang behauptet, während ein solcher im
allgemeinen nicht vorhanden ist. So kann beispielsweise, wenn die
rechtliche Einwirkung eines Rechtssubjektes auf ein anderes in
Betracht gezogen wird, zwischen der Handhabung von Befehls-
und Zwangsgewalt, imperium, obrigkeitlicher Gewalt oder wie
man die Sache sonst nennen mag, und allen anderen Arten von
Tätigkeit unterschieden werden. Faßt man das Verhalten des
Rechtssubjektes zum Rechtssatz ins Auge, so kann man dem
nachgiebigen Recht das zwingende entgegenstellen. Erörtert man
ÖOrganisations- oder Kompetenzfragen, so hat man es mit einer
Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Gerichte und jener
der Verwaltungsbehörden zu tun. Wenn und soweit an einer
Sache ein Gemeingebrauch, für ein Unternehmen ein Kontrahie-
rungszwang besteht, ist gewiß eine besondere Behandlung der be-
züglichen Rechtssätze am Platz. Abgabenbefreiungen, Subven-
tionen, Exekutionsprivilegien für gemeinnützige Korporationen
oder Anstalten verdienen ebensosehr Beachtung wie die Einrich-
tung einer das Gewöhnliche übersteigenden intensiven Staatsauf-
sicht über irgendwelche Institute oder Vereine. Alle die ange-
führten oder angedeuteten Gegensätze fallen jedoch keineswegs so
miteinander zusammen, daß sie in einem einzigen Gegensatz, in
jenem zwischen dem öffentlichen und dem privaten Recht auf-
gingen; sie kreuzen einander vielmehr in der mannigfachsten Weise.
Die Handhabung von Befehls- und Zwangsgewalt kann der Dis-
position der Parteien überlassen, sie kann der Judikatur der or-
dentlichen Gerichte unterstellt sein. Rechtliche Beziehungen, in
denen sich kein Element von imperiun verwirklicht, können der
Parteidisposition entzogen, sie können der Kompetenzsphäre der
Verwaltungsbehörden zugewiesen sein. Eine Anstalt kann in ir-