Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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meines Erachtens einer nicht unwesentlichen Korrektur. Nur 
wenn und soweit das Gesetzblatt dem Rechtsdogmatiker fertiges 
Material zur unmittelbaren Rechtsanwendung liefert, ist die histori- 
sche Auslegungsweise zurückzuweisen. Die nähere Darlegung 
auch dieser Gedankengänge muß einer späteren Gelegenheit vor- 
behalten werden. 
Wenden wir uns nun von der dogmatischen zur soziologi- 
schen Rechtswissenschaft, so gibt JUNG die Notwendigkeit der 
historischen Untersuchung für die Beantwortung der Frage, ob 
ein Rechtssatz bestimmten Inhalts in einer Gemeinschaft einmal 
entstanden sei, zu. Aber er scheint sein Augenmerk leider nicht 
auf die ungeheure Bedeutung gelenkt zu haben, welche die ge- 
schichtliche Forschung für die Wissenschaft und Praxis des Rechts 
gerade auf den von der neuen Rechtsquellenbewegung geschaffe- 
nen Grundlagen gewinnen dürfte Die neue Lehre leitet das 
Recht nieht mehr aus Normen ab, die a priori als verbindlich be- 
trachtet werden, sondern aus gesellschaftlichen Vorgängen. Die 
Gesetze des gesellschaftlichen Geschehens vermag aber nur das 
Genie durch Intuition in ihrem inneren, notwendigen Zusammen- 
hang zu begreifen. Die große Menge jener Forscher, welche sich 
der neuen Richtung anschließen werden, dürfte vermutlich bald 
ebensolche Massen historisch-deskriptiver Einzeluntersuchungen 
produzieren, wie deren die historische Schule der Nationalökonomie 
hervorgebracht hat und noch immer hervorbringt. 
III. Das vorliegende Werk JUNGs ist eine ausgezeichnete und 
höchst interessante Leistung. Schon äußerlich erhebt sich das 
Buch durch ein umfassendes philosophisches und juristisches Wis- 
sen des Autors, durch dessen Belesenheit, durch häufige Stellung- 
nahme zu praktischen Rechtsfragen und durch ein stetes Ringen 
nach Klarheit weit über so viele Arbeiten der Rechtsquellen- 
bewegung, deren Verfasser ohne philosophische Schulung, ohne 
genügende Kenntnis der Rechtsliteratur, ohne sich um die Wir- 
kungen ihrer Theorien in der Praxis zu kümmern, die schwierig-
	        
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