Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 406 — 
Grünhuts Zeitschrift, XXXIX, 330 bemerkte und wie ich später 
ausführlicher darlegen zu können hoffe, die dogmatische Behand- 
lung vermag gewissermaßen nur die Statik, die soziologische nur 
die Dynamik des Rechtes zu fördern. Statik und Dynamik grei- 
fen ineinander und ihre Erkenntnisse bedingen einander wechsel- 
seitig. Nur wer beide beherrscht, kann das Recht in seiner Ge- 
samtheit verstehen. Ein solches Verständnis erstrebt der eine 
aus Wissensdrang, um der Erkenntnis willen, der andere, weil er 
das Recht praktisch anwenden oder im Dienste der praktischen 
Anwendung theoretisch darstellen will. Beide, der Rechtsphilo- 
soph und der für praktische Zwecke arbeitende Jurist, können 
keiner der beiden Betrachtungsweisen und keiner der beiden Me- 
thoden entraten. Die alte Schule ist jedoch nur von der einen 
Seite dem Problem zu Leibe gerückt, die neue tut es vorzugs- 
weise von der anderen. Hoffentlich wird bald soviel Klarheit 
über die Methoden und die Ziele der Rechtswissenschaft herr- 
schen, daß die beiden heute so feindlichen Lager sich über die 
Arbeitsteilung in der Rechtswissenschaft friedlich verständigen 
können. Wenn dies erreicht sein wird, dann wird man JUNG als 
einen derjenigen nennen, denen die Einigung und die in der wei- 
teren Folge zu erhoffenden großen Fortschritte unserer Wissen- 
schaft vorzüglich zu danken seien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.