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ihm die private Rechtssphäre der Preisbildung von Baumaterial,
Löhnen usf. selbstverständlich versperrt bleibt. Das war die
Steuer- und Gebührenbegünstigung. Dem dienen
die neuen Steuer- und Gebührenbegünstigungsgesetze vom 28. De-
zember 1911, RGBl. Nr. 242 und 243. Sıe haben ihren Vor-
läufer in dem allerdings auf eine bestimmte Berufsgruppe be-
schränkten Arbeiterwohnungsgesetze vom Jahre 1902. Auch dieses
Gesetz gehört in diesen Rahmen, es war — abgesehen von einem
noch älteren Vorläufer — der erste Versuch, im Wege der Steuer-
begünstigung der Wohnungsproduktion aufzuhelfen.
III. Doch nicht nur Verbilligung des Baukredites und Ver-
minderung der Steuerlast ist es, deren die gemeinnützige Bau-
tätigkeit bedarf, um mit schwacher Kapitalskraft dennoch Er-
sprießliches zu leisten. Die größte und schwierigste Frage, die
stets den Ausgangspunkt aller wohnungsreformerischen Bestre-
bungen gebildet hat, ist die Bodenfrage. Eine Vermehrung
des verbauungsfähigen Bodens steht allerdings nieht in der Macht
der Gesetzgebung. Und doch ist es gerade die Preissteigerung
des Grund und Bodens, welche die private und in noch höherem
Maße die gemeinnützige Bautätigkeit unterbindet. Ganz abge-
sehen davon wird vielfach Grund und Boden zur Verbauung für
Wohnungszwecke seitens der Grundeigentümer überhaupt deshalb
nicht zur Verfügung gestellt, weil sie es für klüger finden, die
Wertsteigerung im Verlaufe der Jahre abzuwarten und dann den
Boden erst im geeigneten Zeitpunkte und für eine dann um so
rentablere Verwendung abzugeben. Hier soll das neue Institut
des Erbbaurechtes, der leihweisen Ueberlassung des Bodens
auf eine bestimmte Zeitperiode gegen Bauzins zum Zwecke der
Verbauung helfend eingreifen.
I. Der gemeinnützige Baukredit.
Die private Bautätigkeit, ausschließlich geleitet von privat-
wirtschaftlichen Gesichtspunkten, hat sich, soweit es sich um die