Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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werden, daß der Staat oder öffentliche Körper (Länder, Kommu- 
nen usf.) selbst die nötigen Mittel im Hypothekarbeleihungswege 
der gemeinnützigen Bautätigkeit zur Verfügung stellen, das würde 
die finanzielle Kraft dieser Faktoren viel zu stark in Anspruch 
genommen haben, ja wohl überhaupt über deren Bestimmung 
und Aufgabe hinausgegangen sein. 
Schon eine andere Gestalt gewinnt die Sache, wenn nicht 
der Staat, sondern ein bestimmter vonihm ge- 
sehaffener und dotierter Fonds in Aktion tritt und 
eventuell unter weiterer Garantie des Staates im Rahmen seiner 
Mittel der gemeinnützigen Bautätigkeit Gelder zur Verfügung 
stellt. 
Doch hätte der Fonds selbst seine Mittel in Hypotheken für 
gemeinnützige Bauführung ausgeben sollen, dann wäre er in der 
kürzesten Zeit erschöpft gewesen, hätte nur vorübergehend Wir- 
kung in kleinstem Umfange üben können und wäre obendrein ein 
zehrendes Gut für den Staat gewesen. Ein Fonds, der der un- 
mittelbaren Beleihungstätigkeit hätte dienen sollen, müßte, soll er 
überhaupt allgemeinere Wirksamkeit erlangen, über einen gewal- 
tigen Kapitalstand verfügen, er wäre eine staatliche Hypotheken- 
bank gewesen und so als ein Konkurrenzunternehmen empfunden 
worden, das neben und gegen die bestehenden Hypothekarinsti- 
tute, wenn auch mit ausgesprochen sozialpolitischer Tendenz, zu 
wirken gehabt hätte. 
Da war es nun ein überaus glücklicher Gedanke, die Wirk- 
samkeit eines solchen Fonds lediglich auf die Garantiege- 
währung für dievon anderer dritter, privater 
Seite beigestellten zweitstelligen Hypotheken 
der Hauptsache nach zu beschränken, in der Art, daß der Fonds 
lediglich die Bürgschaft für diese Hypotheken, und zwar sowohl, 
was die Kapitalsabzahlung als den Zinsendienst betrifft, über- 
nimmt. Er wird auf diese Art nicht konsumiert, soweit er nicht 
für Verluste wirklich herangezogen werden muß, überdies genügen
	        
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