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sorgefonds ist aus Staatsmitteln gebildet, und, wie wir später hören
werden, haftet der Staat auch für die Geschäftsführung des
Wohnungsfürsorgefonds bis zu einem gewissen Höchstbetrage.
Aber damit erschöpft sich auch die Mitwirkung des Staates. Der
Staat kann also durch den Wohnungsfürsorgefonds nicht in un-
beschränkter Weise verpflichtet werden. Immerhin bildet die sub-
sidiäre Haftung des Staates bis zu diesem Höchstbetrage eine der
wichtigsten Grundlagen für seine Erfolgsaussicht, denn darauf be-
ruht die später zu besprechende „Mündelsicherheit“ der vom Fonde
verbürgten Darlehen.
Der Wohnungsfürsorgefonds wird durch staatliche Dotationen
im Verlaufe der Jahre 1911 bis einschließlich 1921 gebildet. Für
die Jahre 1911 und 1912 sind zusammen 1.5 Millionen Kronen,
1913: 1.3, 1914: 1.5, 1915: 2.2, 1916 bis 1918 je 2.5, 1919 und
1920 je 3.5 und 1921: 4 Millionen Kronen vorgesehen ; zusammen
erreicht der Fonds also eine Gesamthöhe von 25 Millionen Kronen.
Da sieh namentlich die Dotationen für die ersten beiden Jahre
gegenüber den an ihn gestellten Anforderungen als viel zu niedrig
erwiesen, so wurde in der jüngsten Zeit die Dotation für die
Jahre 1911 und 1912 mit [dem Gesetze vom 28. Dezember 1911,
RGBl. Nr. 244, noch durch eine weitere außerordentliche Zu-
weisung von zusammen 2 Millionen Kronen erhöht.
Es handelt sich also immerhin um relativ recht geringe
Mittel, die da von seiten des Staates in die Wagschale geworfen
werden, mit denen aber bei der eigentümlichen rechtlichen Kon-
struktion des Fonds an sich eine recht namhafte materielle För-
derung des gemeinnützigen Baukredites erreicht werden kann, wie
wir sofort sehen werden.
Der ganze Wohnungsfürsorgefonds ist auf dem Gedanken
aufgebaut, daß die von ihm bereitgestellten Gelder ausschließlich
dem Kleinwohnungsbau, das ist der Herstellung billiger,
gesunder Wohnungen von einer bestimmten, ım Gesetze selbst
objektiv umschriebenen Größe zugänglich sein sollen. Sollte die-