Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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ser Effekt auch wirklich erreicht und jeder Mißbrauch durch 
spekulative Verfolgung eigennütziger privatwirtschaftlicher Zwecke 
vermieden werden, dann blieb nichts anderes übrig, als die Hilfe 
des Wohnungsfürsorgefonds von vornherein auf gewisse juristi- 
sche Personen des öffentlichen wie privaten Rechtes zu be- 
schränken, die nach ihrer ganzen Konstruktion und Wirksamkeit 
bereits in sich die nötige Gewähr tragen, daß sie als Bauführer 
die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nur zur Erreichung des 
Gesetzeszweckes in Anspruch nehmen. Daher wurden physische 
Personen von vornherein von der Benützung des Fonds ausge- 
schlossen. 
Als solche Faktoren kommen im Sinne des Gesetzes insbe- 
sondere in Betracht: ($ 4 d. G.) 
Selbstverwaltungskörper (Bezirke, Gemeinden, Länder), öffent- 
liche Körperschaften, Anstalten, gemeinnützige Bauvereinigungen, 
wie Baugenossenschaften, Baugesellschaften, Bauvereine, Stiftun- 
gen usf. 
Sparkassen sind hier nicht mit angeführt, sie kommen nicht 
als Bauführer, sondern lediglich als Geldgeber für die von anderen 
besorgte gemeinnützige Bautätigkeit in Betracht, in ähnlicher 
Weise wie sonstige Geld- und Kreditinstitute, Hypothekenbanken, 
Versicherungsanstalten usf. 
So sehen wir also von vornherein einen geschlossenen Kreis 
von „Trägern der gemeinnützigen Bautätigkeit“, die zur Anwen- 
dung des Gesetzes berufen erscheinen. Bei dem geringen Inter- 
esse, das die Gemeinden vorläufig noch der realen Wohnungs- 
politik in Oesterreich entgegenbringen, kommen von diesen Fak- 
toren in erster Linie die Bauvereinigungen in Betracht, mögen 
dieselben nun Vereine, Genossenschaften m. b. H., Gesellschaften 
m.b. H. u. dgl. sein. Grundsätzliche Voraussetzung ist aber 
stets ihre „Gemeinnützigkeit“. Hiefür stellt Gesetz und Statut 
eine Reihe von Bedingungen auf. Die wichtigsten sind folgende: 
Zunächst muß die Tätigkeit der Bauvereinigungen schon nach
	        
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