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von dritter Seite aufzunehmenden Hypotheken zunächst der Fonds
als juristische Person. Nach der ausdrücklichen Bestimmung
des $ 10 d. G. haftet aber auch der Staat subsidiär bis zu dem
im Gesetze bestimmten Höchstbetrage der überhaupt vom Fonds
zu übernehmenden Bürgschaftsverbindlichkeiten, d. i. 200 Mil-
lionen Kronen. Auf dieser Grundlage beruht die für die ganze
Fondstätigkeit vielleicht wichtigste Bestimmung, nämlich, daß die
Darlehen, für welche der Fonds Bürgschaft leistet, als mündel-
sichere Anlagen behandelt werden.
Die Darlehen, für welche der Fonds haften soll, sind selbst-
verständlich ausschließlich zweitstellige Darlehen, also über
der mündelsicheren Grenze. Denn bis zu 50% des Liegenschafts-
wertes, also innerhalb der Mündelsicherheitsgrenze werden die
Hypotheken bei normalen Geldverhältnissen ohnehin zu relativ
günstigem Zinsfuße seitens der Sparkassen usf. zur Verfügung ge-
stell. Hier bedarf es keiner Hilfe. Nur darüber hinaus, und
zwar nach dem Gesetze in der Zone zwischen 50—90% für so-
genannte zweitstellige Hypotheken bedarf es der Garantieleistung
des Fonds, weıl dadurch für den Darlehensbewerber die Riısiıko-
prämie wegfällt, die er sonst an seinen Gläubiger in Form erhöh-
ten Zinsfußes leisten müßte. Dies ist der Grundgedanke der
Garantieleistung für zweitstellige Hypotheken und damit auch der
Endzweck der ganzen Institution eines Wohnungsfürsorgefonds.
Auf diese Weise soll zugleich ein Anreiz geboten werden, Gelder,
und zwar sogar seitens solcher Institute, die nur unter der Vor-
aussetzung der staatlichen Mündelsicherheit Gelder ausgeben kön-
nen, in zweitstelligen Hypotheken auf gemeinnützige Wohnungs-
bauten anzulegen. Während bisher der verfügbare Kredit für
zweitstellige Hypotheken stets knapp war und dadurch umsomehr
verteuert wurde, sollen hierdurch der Anlage in zweitstelligen
Hypotheken für Kleinwohnungsbauten genügende Geldmittel zu-
geführt werden.
Der Fonds ist nun auf folgender Grundlage organisiert.