Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Entsprechend seinen beiden Hauptzwecken wird er in zwei ge- 
sonderten Abteilungen verwaltet: Der Abteilung für 
mittelbare Kredithilfe und der Abteilung für unmittelbare Kre- 
dithilfe. 
Die frei verfügbaren Mittel in jeder Abteilung werden in 
Staatspapieren angelegt. Die Grundlage der von der „Abteilung 
für Bürgschaftsleistung“* übernommenen Verpflichtungen bilden 
die vorhandenen Mittel derselben. Bürgschaftsverpflichtungen dür- 
fen nur in solchem Ausmaß übernommen werden, daß dieselben 
jederzeit dauernd in den vorhandenen Mitteln der Abteilung ihre 
Deckung finden. 
Am Schlusse eines jeden Jahres sind dementsprechend, und 
zwar nach dem jeweiligen Stande der verbürgten Darlehen, die der 
Abteilung für Bürgschaftsleistung zur Last fallenden Verpflich- 
tungen festzustellen. 
Bei Berechnung der erforderlichen Deckungskapitalien wird 
ein Durchschnittsverlust von 1% des jeweils aushaftenden Betrages 
der verbürgten Darlehen zugrunde gelegt. Die Gesamtsumme der 
vom Fonds zu übernehmenden Bürgschaftsverpflichtungen darf 
200 Millionen Kronen nicht übersteigen und nur bis zu diesem 
Betrage haftet auch noch obendrein, abgesehen von den Mitteln 
des Fonds, der Staat subsidiär. Nach den zugrunde liegenden Be- 
rechnungen kann nämlich der Fonds beiläufig für den achtfachen 
Betrag seines hiefür zur Verfügung stehenden Stammkapitales 
Bürgschaften übernehmen, wobei die für die unmittelbare Dar- 
lehensgewährung bestimmten Beträge (bis zu '/s jeder Dotation) 
vorweg abgerechnet werden. 
In diesem Rahmen und auf dieser Grundlage genießen alle 
mit Fondsgarantie versehenen Darlehen die gesetzliche Mün- 
delsicherheit. 
Aus dieser ganzen Konstruktion geht hervor, daß es sich 
nicht etwa um eine Konsumtion des dem Wohnungsfürsorgefonds 
zugewiesenen Kapitales, sondern lediglich um eine wenn auch
	        
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