— 47 7° —
schon bestehenden alten Häusern behufs Umgestaltung, also
Adaptierung für Kleinwohnungen, sofern sie natürlich hiezu ge-
eignet sind. Die Beschränkung der Fondsmittel allerdings ge-
bietet es, daß für die Regel nur der Neubau von Häusern Gegen-
stand der Belehnung sein wird, nur ausnahmsweise dagegen der
Ankauf alter Gebäude.
Des weiteren können die Darlehen verwendet werden zur
Ablösung von Hypotheken in nicht erster Rangordnung auf Klein-
wohnungshäusern, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung
vor dem Inslebentreten des Gesetzes bereits gebaut wurden. Nament-
lich der letztere Verwendungszweck ist besonders interessant,
dadurch sollen unter Umständen auch schon bestehende Kleinwoh-
nungshäuser der Vorteile des Gesetzes teilhaft werden.
Die Hauptrolle spielt natürlich der erste Fall, die Neuerrich-
tung von Häusern mit kleinen Wohnungen.
Was versteht nun das Gesetz unter Klein-
wohnung?
Die erforderliehe Begrenzung wurde durch eine rein objek-
tive Flächenbestimmung gegeben, da jedes andere Abgrenzungs-
mittel, sei es subjektiver Art (Berufsstellung, Einkommen der
Mieter), sei es die Zinshöhe, die Zahl der Bestandteile u. dgl.
weit minder sicher erschien.
Als Kleinwohnungen im Sinne des Gesetzes gelten Familien-
wohnungen, sofern das Ausmaß der „bewohnbaren Fläche“ jeder
einzelnen Wohnung (Wohnzimmer, Kammer, Küche) 80 m? nicht
übersteigt.
Hier hat nun das Statut in seiner neuesten Fassung vom
9. Februar 1912 in entgegenkommendster Auslegung des Gesetzes
und gleichzeitiger Anpassung an das später zu besprechende Steuer-
begünstigungsgesetz und dessen Vollzugsvorschrift (ad $ 12 des
ersteren) folgendes angeordnet?) :
3 Da im letzten Absatze des Art. 8 des Fondsstatutes ausdrücklich
auch die in der später (unterm 28. 6. 1912) erschienenen Vollzugsvorschrift
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 3. 28