Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Zunächst einmal ist für Kleinwohnungen vorausgesetzt, daß 
sie baulich in sich abgeschlossene Wohnungen darstellen, d. h. der- 
art, daß die Absonderung nur durch Vornahme baulicher Ver- 
änderungen behoben werden kann. Als baulicher Abschluß gilt 
lediglich die Vermauerung (Scheidemauern); bloße Versperrungen 
und Verstellungen von Verbindungstüren, Trennung durch Holz- 
verschläge usf. gelten nicht als baulicher Abschluß. Umgekehrt 
ist sehon die bloße Herstellung einer früher nicht bestandenen 
Verbindungstür als Aufhebung des baulichen Abschlusses anzu- 
sehen. 
Dagegen werden grundsätzlich Nebenräume, wie Vorzimmer, 
Speise, Badezimmer, unbewohnbare Küchen und sonstiges Zubehör 
in das Ausmaß von 80 m? nicht eingerechnet. 
Für die Frage, wie die Küchen zu behandeln sind, soll im 
allgemeinen als Grundsatz gelten, daß Küchen mit einem Flächen- 
maße von höchstens 12 m?, falls sie einen gemauerten Herd be- 
sitzen, als unbewohnbar behandelt, also nicht eingerechnet werden. 
Dagegen gelten Küchen ohne Rücksicht auf das Flächenmaß 
dann als bewohnbar, wenn sie selbst eine baulich ın sich abge- 
schlossene Wohnung bilden, d.h. zugleich den einzigen Wohn- 
raum bilden, sogenannte Schlafküchen mit Herd, wie sie auf dem 
Lande häufig vorkommen ; Dienstbotenräume von nicht mehr als 
12 m? Bodenfläche, sofern sie nur von der Küche aus zugänglich 
sind, werden nicht als Wohnräume gerechnet. Durch diese Be- 
stimmungen ist in entgegenkommendster Weise der Flächenraum 
von 80 m? nur auf die eigentlichen Wohnräume der Familie ein- 
geschränkt, während für die Regel Küchen und Dienstboten- 
kammern sowie das übrige Wohnungszubehör nicht eingerechnet 
zu werden brauchen. 
zum Steuerbegünstigungsgesetze v. 28. 12. 1911 R. 242 aufgeführten Krite- 
rien für Kleinwohnungshäuser und Kleinwohnungen als rechtsverbindlich 
erklärt werden, so mögen diese gleich hier in Verbindung mit dem Fonds- 
statute besprochen werden.
	        
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