Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Auf diese Art werden der Vorteile des Wohnungsfürsorge- 
fonds nieht nur die eigentlichen Kleinwohnungen der Arbeiter- 
kreise, sondern auch die Mittelwohnungen der unteren Schichten 
des Beamtenstandes (also Wohnungen von 2 Zimmern, Kabinett, 
Küche oder 3 Zimmern, Kabinett, Küche und Nebenräumen) teil- 
haft. Damit erscheint einem dringenden Bedürfnisse Rechnung 
getragen, zumal die Wohnungsnot die mittleren Stände in nicht 
minderem Maße ergriffen hat; zugleich ist aber auch die Bau- 
tätigkeit in der Ausnützung der verfügbaren Raumflächen nicht 
allzusehr eingeschränkt. 
Für Ledigenheime (das sind Gebäude, die zur Aufnahme von 
einzelnen Personen in abgesonderten Wohnräumen bestimmt sind) 
gelten als Wohnungen die an die einzelnen Benützer (1—3 pro 
Wohnraum und 12 m? pro Bewohner Luftraum) vermieteten, von 
anderen Räumen baulich abgeschlossenen Wohnräume. 
In Schlaf- und Logierhäusern (das sind Gebäude, welche zur 
Beherbergung von einzeln stehenden Personen in gemeinschaft- 
lichen Schlafsälen bestimmt sind) gelten als Kleinwohnungen bau- 
lich abgeschlossene Schlafsäle, deren Bodenfläche 80 m? nicht über- 
steigt. (Auf jede zu beherbergende Person 4 m? Bodenfläche.) 
Doch nieht nur die Fläche der einzelnen „Kleinwohnungen“ 
ist im Gesetze fest begrenzt, auch dass Verhältnis der 
Kleinwohnungen im Hause selbst zu den übri- 
gen bewohnbaren und nichtbewohnbaren Be- 
standteilen ist in ein festes Verhältnis gebracht, 
soll dem letzteren der Charakter eines Kleinwohnungshauses zu- 
kommen. Es ist nämlich, sehr zum Vorteile für die Rentabilität 
derartiger gemeinnütziger Wohnhausbauten, nicht vorgeschrieben, 
daß etwa das ganze Haus nur Kleinwohnungen enthalten muß, 
vielmehr genügt es, wenn die im soeben besprochenen Sinne sich 
ergebende „bewohnbare Gesamtfläche“ der Klein- 
wohnungen ?/; der im Hause überhaupt vorhan- 
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