Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Fall über 90 % des sogenannten anrechenbaren Wertes 
der zu beleihenden Liegenschaft hinausgehen und außerdem unter 
Hinzurechnung sämtlicher im Range vorangehender Hypothekar- 
forderungen die Liegenschaft nicht über 90% des Gesamt- 
wertes belasten. Die ersten 50 % werden ın der Regel ohne 
Fondsbürgschaft als erststellige mündelsichere Hypothek durch 
Sparkassen usf. gegeben, der Rest zwischen 50 und 90 % soll 
unter der Garantie des Fonds und damit zu wesentlich erleichter- 
ten, den erststelligen Hypotheken ähnlichen Bedingungen erwor- 
ben werden. 
Als „anrecehenbarer Wert“ im Unterschiede vom 
„Gesamtwert“ der Realität (Grundstück samt Gebäude, uhne Un- 
terschied ob „anrechenbar* oder nicht) zur Feststellung der Be- 
leihungsgrenze von 90 % hat selbstverständlich nur der Wert 
jener Teile des Gebäudes zu gelten, welcher dem 
Kleinwohnungszwecke dient, d. i. also der Wert des 
Grundstückes samt eventuellem Garten und Hofraum, der Wert 
der im Hause zu erriehtenden Kleinwohnungen (und zwar deren 
ganze Fläche einschließlich der nicht bewohnbaren Räume) und 
der Wert der Kleinbetriebsstätten. Sofern es sich um landwirt- 
schaftliche Objekte handelt, wird auch der Wert der nötigen 
Wirtsehaftsräume (Ställe und Scheuern) eingerechnet. Dagegen 
bleiben bei Feststellung des anrechenbaren Wertes zur Gänze 
außer Betracht: Die in das restliche Drittel fallenden Wohn- 
und Geschäftsräume. Auf sie erstreckt sich also die Belehnungs- 
summe nicht, doch bildet natürlich das ganze Gebäude das Pfand- 
objekt für die aufzunehmende Hypothek. 
Die Unterscheidung zwischen „anrechenbarem Werte“ und 
„Gesamtwerte“ soll eine Garantie dafür bieten, daß die Kredit- 
hilfe nur solehen Aufwendungen zugutekommt, die tatsächlich 
durch die Herstellung von Kleinwohnungen erwachsen (Art. 10 
und 11 des Statutes) *. 
* Die Belehnung muß sich also innerhalb zweier oberer Beleihungs-
	        
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