Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Grunderwerbungskosten gleichkommt. Diese eigenen Mittel wer- 
den aber meist nur aus den Anteilen der Mitglieder aufgebracht 
werden können. Darin ist eine der größten Schwierigkeiten für 
die Beteiligung der Genossenschaften gelegen. Einerseits ver- 
mögen die Genossenschaften diese 10% vielfach aus den Anteilen 
der Mitglieder nicht aufzubringen, andererseits wieder steigt mit 
der Anzahl der Mitglieder auch das Verlangen nach Bereitstel- 
stellung von Genossenschaftswohnungen, welches aber nur für 
eine verhältnismäßig geringe Zahl der erstangemeldeten Mit- 
glieder in näherer Zukunft realisierbar ist. Diese Frage ist der 
eigentlich springende Punkt für die Bildung und zweckgemäße 
Betätigung der Genossenschaften. Da hieran in zahlreichen prak- 
tischen Fällen die ganze genossenschaftliche Tätigkeit zu schei- 
tern drohte, so hat das schon früher erwähnte Nachtrags- 
gesetz vom 28. Dezember 1911, RGBl. Nr. 244, noch 
eine besondere weitere Zuwendung von 2 Millionen Kronen, ver- 
teilt auf die Jahre 1912 bis 1915 vorgesehen, aus welchem 
Betrage, jedoch nur ausnahmsweise, einer gemeinnützigen Bau- 
vereinigung Vorschüsse auf das mangelnde eigene Kapital (obige 
10%) gewährt werden können, „wenn sie zur Abhilfe der an 
dem Orte herrschenden Wohnungsnot zugunsten ihrer Mitglieder 
einen Bau zu errichten genötigt ist, zu dessen Inangriffnahme 
ihre im Sinn des Gesetzes erforderlichen eigenen Mittel nicht zu- 
reichen“. Doch muß sichergestellt sein, daß die betreffende 
Bauvereinigung die nötigen eigenen Mittel innerhalb 6 Jahren 
von der Vorschußgewährung an zur Verfügung haben wird. Daraus 
geht hervor, daß es sich lediglich um eine ausnahmsweise und 
vorübergehende Maßnahme in diesem schwierigsten Punkte der 
baugenossenschaftlichen Tätigkeit handelt. 
Doch der Wohnungsfürsorgefonds ist nach seinem Statute 
auch dazu bestimmt, dem augenblicklichen Geldbedürfnisse des 
Darlehensnehmers abzuhelfen, wie es sich namentlich in der 
ersten Zeit der Bauführung einstellt, bevor noch die erststelligen
	        
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