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Grunderwerbungskosten gleichkommt. Diese eigenen Mittel wer-
den aber meist nur aus den Anteilen der Mitglieder aufgebracht
werden können. Darin ist eine der größten Schwierigkeiten für
die Beteiligung der Genossenschaften gelegen. Einerseits ver-
mögen die Genossenschaften diese 10% vielfach aus den Anteilen
der Mitglieder nicht aufzubringen, andererseits wieder steigt mit
der Anzahl der Mitglieder auch das Verlangen nach Bereitstel-
stellung von Genossenschaftswohnungen, welches aber nur für
eine verhältnismäßig geringe Zahl der erstangemeldeten Mit-
glieder in näherer Zukunft realisierbar ist. Diese Frage ist der
eigentlich springende Punkt für die Bildung und zweckgemäße
Betätigung der Genossenschaften. Da hieran in zahlreichen prak-
tischen Fällen die ganze genossenschaftliche Tätigkeit zu schei-
tern drohte, so hat das schon früher erwähnte Nachtrags-
gesetz vom 28. Dezember 1911, RGBl. Nr. 244, noch
eine besondere weitere Zuwendung von 2 Millionen Kronen, ver-
teilt auf die Jahre 1912 bis 1915 vorgesehen, aus welchem
Betrage, jedoch nur ausnahmsweise, einer gemeinnützigen Bau-
vereinigung Vorschüsse auf das mangelnde eigene Kapital (obige
10%) gewährt werden können, „wenn sie zur Abhilfe der an
dem Orte herrschenden Wohnungsnot zugunsten ihrer Mitglieder
einen Bau zu errichten genötigt ist, zu dessen Inangriffnahme
ihre im Sinn des Gesetzes erforderlichen eigenen Mittel nicht zu-
reichen“. Doch muß sichergestellt sein, daß die betreffende
Bauvereinigung die nötigen eigenen Mittel innerhalb 6 Jahren
von der Vorschußgewährung an zur Verfügung haben wird. Daraus
geht hervor, daß es sich lediglich um eine ausnahmsweise und
vorübergehende Maßnahme in diesem schwierigsten Punkte der
baugenossenschaftlichen Tätigkeit handelt.
Doch der Wohnungsfürsorgefonds ist nach seinem Statute
auch dazu bestimmt, dem augenblicklichen Geldbedürfnisse des
Darlehensnehmers abzuhelfen, wie es sich namentlich in der
ersten Zeit der Bauführung einstellt, bevor noch die erststelligen