Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Hypotheken zur Auszahlung gelangt sind. Für diesen Fall kann 
der Fonds auch während der Bauzeit bereits unmittelbare Vor- 
schüsse (sogenannte „Bauvorschüsse“) erteilen, sofern sich 
der Darlehensgeber zur sofortigen Tilgung dieser Vorschüsse aus 
der Darlehensvaluta nach Fertigstellung des Baues verpflichtet 
(Art. 21, P. 1 des Statutes). 
Desgleiehen kann der Fonds auch die Bürgschaft für 
Bauvorschüsse übernehmen, die dem Darlehensnehmer von 
seinem Geldgeber während der Bauzeit & conto der ersten Hypo- 
thek ausgezahlt werden sollen, jedoch nur innerhalb der ersten 
Hälfte des Liegenschaftswertes und in keinem Falle über 90% 
des „anrechenbaren Wertes“ der letzteren hinausgehend, ferner 
nur bis zur Fertigstellung des Hauses (Art. 21, P. 2). Da bei 
der heute herrschenden Geldknappheit sogar die Erlangung erst- 
stelliger Hypotheken seitens der Sparkassen häufig Schwierig- 
keiten begegnet, so ist diese Bestimmung, welche eine wenn auch 
nur vorübergehende Bürgschaft selbst für Vorschüsse auf erst- 
stellige Hypotheken zuläßt, besonders zweckmäßig. 
Auch zur Erteilung solcher Bauvorschüsse ist die früher er- 
wähnte außerordentliche Zuwendung von 2 Millionen Kronen für 
die Jahre 1912—1915 mitbestimmt, allerdings können bei diesen 
weitreichenden Zwecken des Fonds die ihm zu Gebote stehenden 
Mittel nur in eingeschränktestem Maße all den zahlreichen An- 
forderungen Genüge leisten. 
Der Wohnungsfürsorgefonds soll selbstverständlich nicht nur 
der Schaffung von größeren Miethäusern, sondern auch von 
kleinen Eigenhäusern mit einer beschränkten Zahl von 
Familienwohnungen dienen. Dies entspricht ja dem so ver- 
breiteten sehnsüchtigen Verlangen weiter und zwar gerade der 
minderbemittelten Bevölkerungskreise nach einem eigenen Heim. 
Allerdings wird die Kredithilfe zweckmäßig nur dort hiefür in 
Anwendung kommen können, wo die Grundpreise noch keine 
solche Höhe erreicht haben, daß sie die Rentabilität der Häuser in
	        
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