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Hypotheken zur Auszahlung gelangt sind. Für diesen Fall kann
der Fonds auch während der Bauzeit bereits unmittelbare Vor-
schüsse (sogenannte „Bauvorschüsse“) erteilen, sofern sich
der Darlehensgeber zur sofortigen Tilgung dieser Vorschüsse aus
der Darlehensvaluta nach Fertigstellung des Baues verpflichtet
(Art. 21, P. 1 des Statutes).
Desgleiehen kann der Fonds auch die Bürgschaft für
Bauvorschüsse übernehmen, die dem Darlehensnehmer von
seinem Geldgeber während der Bauzeit & conto der ersten Hypo-
thek ausgezahlt werden sollen, jedoch nur innerhalb der ersten
Hälfte des Liegenschaftswertes und in keinem Falle über 90%
des „anrechenbaren Wertes“ der letzteren hinausgehend, ferner
nur bis zur Fertigstellung des Hauses (Art. 21, P. 2). Da bei
der heute herrschenden Geldknappheit sogar die Erlangung erst-
stelliger Hypotheken seitens der Sparkassen häufig Schwierig-
keiten begegnet, so ist diese Bestimmung, welche eine wenn auch
nur vorübergehende Bürgschaft selbst für Vorschüsse auf erst-
stellige Hypotheken zuläßt, besonders zweckmäßig.
Auch zur Erteilung solcher Bauvorschüsse ist die früher er-
wähnte außerordentliche Zuwendung von 2 Millionen Kronen für
die Jahre 1912—1915 mitbestimmt, allerdings können bei diesen
weitreichenden Zwecken des Fonds die ihm zu Gebote stehenden
Mittel nur in eingeschränktestem Maße all den zahlreichen An-
forderungen Genüge leisten.
Der Wohnungsfürsorgefonds soll selbstverständlich nicht nur
der Schaffung von größeren Miethäusern, sondern auch von
kleinen Eigenhäusern mit einer beschränkten Zahl von
Familienwohnungen dienen. Dies entspricht ja dem so ver-
breiteten sehnsüchtigen Verlangen weiter und zwar gerade der
minderbemittelten Bevölkerungskreise nach einem eigenen Heim.
Allerdings wird die Kredithilfe zweckmäßig nur dort hiefür in
Anwendung kommen können, wo die Grundpreise noch keine
solche Höhe erreicht haben, daß sie die Rentabilität der Häuser in