Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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kommen. Und doch erscheint die unmittelbare Darlehensgewäh- 
rung in allen jenen nicht wenig zahlreichen Fällen unentbehrlich, 
in welchen sich je nach den lokalen oder sonstigen tatsächlichen 
Verhältnissen Geldgeber zur Gewährung von Darlehen auch unter 
Fondsbürgschaft nicht bereit finden sollten. 
Da also der Wolhnungsfürsorgefonds der Hauptsache nach 
nur der mittelbaren Kredithilfe gewidmet sein kann, so wird seine 
Erfolgsaussicht ganz von dem Umstande abhängen, in welchem 
Maße sich das anlagesuchende Kapital der neuen Institution zum 
Vorteile der Allgemeinheit bedienen wird. In dieser Beziehung ist 
allerdings vorläufig zu konstatieren, daß die in erster Linie berufe- 
nen Anstalten, wie Sparkassen, Versicherungsanstalten u. a. noch 
eine ziemliche Scheu vor der Anlage ihrer Gelder in zweitstelligen 
Hypotheken, selbst unter Garantie des Fonds, an den Tag legen, 
ganz abgesehen davon, daß selbstverständlich die Statuten der 
Sparkassen usw. erst im Wege der Gesetzgebung eine entspre- 
chende Aenderung erfahren müssen. Genügende Kapitalbestände 
werden eben für Zwecke der Wohnungsfürsorge auch in Oester- 
reich wohl erst dann zur Verfügung stehen, wenn ähnlich wie in 
Deutschland die Alters- und Invaliditätsversicherung im weiteren 
Rahmen zur endlichen Durchführung gelangen sollte. 
II. Steuer- und Gebührenbegünstigungen. 
Ein zweiter Weg, der sich der Förderung der Wohnungs- 
produktion bot, war die Erteilung von Begünstigungen auf dem 
Gebiete der Gebäudesteuern, der Umlagen zu diesen, dann, soweit 
es sich um Bauvereinigungen handelte, der Erwerbssteuer dieser 
letzteren, sowie der Gebühren für Uebertragungsgeschäfte in Aus- 
übung ihrer statutenmäßigen Tätigkeit. 
Schon mit dem Gesetze vom 9. Februar 1892 wurde der 
Versuch gemacht, speziell für die Errichtung von gesunden und 
billigen Arbeiterwohnungen durch Gemeinden, gemeinnützige An- 
stalten und Vereinigungen, sowie Arbeitgeber eine 24 jährige
	        
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