Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Neuordnung erfolgte jedoch unter dem Gesichtspunkte, die Woh- 
nungsproduktion zu fördern, indem die Bautätigkeit im allgemeinen, 
also die Herstellung von neuen Gebäuden überhaupt, durch weiter- 
gehende Steuerbegünstigungen, als sie die alten Baulichkeiten bis- 
her genossen, gefördert werden soll. Im Unterschiede von den 
früheren Reformvorlagen der Gebäudesteuer ist also hier der Grund- 
gedanke der, das Wohnungsproblem auf dem Gebiete der neuen 
Bauführungen zu erfassen, indem für diese, und zwar für die ganze 
Dauer ihres Bestandes, eine steuerliche Ermäßigung gewährt wird. 
Auf diese Art soll ganz im allgemeinen die Bautätigkeit angeregt 
und dadurch die Wohnungsproduktion gefördert werden. 
Hiebei wird aber zum ersten Male in der österreichischen Steuer- 
gesetzgebung eine wichtige Unterscheidung zwischen „Neu- 
bauten“ (das ist Baulichkeiten auf früher unverbauter Fläche), dann 
Zu- und Aufbauten einerseits, und lediglichen Umbauten anderer- 
seits gemacht. Dieser Unterschied gilt jedoch nur im Rahmen der 
Zinssteuer. nicht auch der Hausklassensteuer. Die Umbauten werden 
in gewisser Beziehung ungünstiger behandelt als die Neubauten. 
Im allgemeinen tritt nämlich für neue Bauführungen an 
Stelle der bisherigen 12 jährigen Steuerfreiheit verbunden mit 
Einhebung einer 5% Steuer während Dauer derselben künftig 
nur mehr eine 6 jährige Steuerfreiheit, die, soweit es sich um 
Neu-, Zu- oder Aufbauten handelt, eine vollständige ist, während 
bei Umbauten während ihrer Dauer die 5 % Steuer nach wie 
vor eingehoben wird. (Textliche Terminierung des Gesetzes: eine 
„Ermäßigung der Zinssteuer auf 5%“ eintritt.) Nach Ablauf 
der 6 jährigen Steuerfreiheit kommen ganz allgemein und ohne 
Unterscheidung zwischen Um- und Neubauten die neuen Steuer- 
sätze des Tarifes A zur Anwendung. Betrachten wir diesen 
Tarif, so sehen wir, daß die Zinssteuer im allgemeinen in den 
Städten mit 26 ?/; %, bezw. 23'/;®), auf 19% (nach Abrechnung 
° Nach Abrechnung des aus den Erträgnissen der Personalsteuern (Ges. 
von 25. 10. 1896 R. 220) gedeckten Nachlasses von 121/29.
	        
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