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Neuordnung erfolgte jedoch unter dem Gesichtspunkte, die Woh-
nungsproduktion zu fördern, indem die Bautätigkeit im allgemeinen,
also die Herstellung von neuen Gebäuden überhaupt, durch weiter-
gehende Steuerbegünstigungen, als sie die alten Baulichkeiten bis-
her genossen, gefördert werden soll. Im Unterschiede von den
früheren Reformvorlagen der Gebäudesteuer ist also hier der Grund-
gedanke der, das Wohnungsproblem auf dem Gebiete der neuen
Bauführungen zu erfassen, indem für diese, und zwar für die ganze
Dauer ihres Bestandes, eine steuerliche Ermäßigung gewährt wird.
Auf diese Art soll ganz im allgemeinen die Bautätigkeit angeregt
und dadurch die Wohnungsproduktion gefördert werden.
Hiebei wird aber zum ersten Male in der österreichischen Steuer-
gesetzgebung eine wichtige Unterscheidung zwischen „Neu-
bauten“ (das ist Baulichkeiten auf früher unverbauter Fläche), dann
Zu- und Aufbauten einerseits, und lediglichen Umbauten anderer-
seits gemacht. Dieser Unterschied gilt jedoch nur im Rahmen der
Zinssteuer. nicht auch der Hausklassensteuer. Die Umbauten werden
in gewisser Beziehung ungünstiger behandelt als die Neubauten.
Im allgemeinen tritt nämlich für neue Bauführungen an
Stelle der bisherigen 12 jährigen Steuerfreiheit verbunden mit
Einhebung einer 5% Steuer während Dauer derselben künftig
nur mehr eine 6 jährige Steuerfreiheit, die, soweit es sich um
Neu-, Zu- oder Aufbauten handelt, eine vollständige ist, während
bei Umbauten während ihrer Dauer die 5 % Steuer nach wie
vor eingehoben wird. (Textliche Terminierung des Gesetzes: eine
„Ermäßigung der Zinssteuer auf 5%“ eintritt.) Nach Ablauf
der 6 jährigen Steuerfreiheit kommen ganz allgemein und ohne
Unterscheidung zwischen Um- und Neubauten die neuen Steuer-
sätze des Tarifes A zur Anwendung. Betrachten wir diesen
Tarif, so sehen wir, daß die Zinssteuer im allgemeinen in den
Städten mit 26 ?/; %, bezw. 23'/;®), auf 19% (nach Abrechnung
° Nach Abrechnung des aus den Erträgnissen der Personalsteuern (Ges.
von 25. 10. 1896 R. 220) gedeckten Nachlasses von 121/29.