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des Nachlasses), jene in den Ortschaften des flachen Landes von
20 %, bezw. 17'/.”, auf 15 % und in den Ortschaften Tirols und
Vorarlbergs mit Ausnahme von Innsbruck, von 13,12 %® auf 12%
herabgesetzt wird; das ist also eine Ermäßigung des Satzes um
ca. 41/;,, 24, und 1,1%. Da mit Rücksicht auf den allmählichen
Wegfall der bestehenden Gebäude die neuen Sätze des Tarifes A
künftig zu allgemeiner Geltung gelangen werden, so stellen die-
selben auch zugleich die künftigen Steuersätze der österreichischen
Gebäudesteuer dar. Es sind dies die gleichen Steuersätze, wie
sie in der vorangehenden Gebäudesteuervorlage für die bestehen-
den alten Baulichkeiten und die Neubauten in Vorschlag ge-
bracht worden waren.
Auf dem Gebiete der Hausklassensteuer tritt eine Ermäßi-
gung des geltenden Tarifes, und zwar um !/ıo in der ]. bis
VI. Klasse und um !/,; in der VIII bis XVI. Klasse ein.
Während durch die jüngsten Gesetze die Steuersätze
der bestehenden Gebäude überhaupt keine Ver-
änderung erfahren haben, sind dafür für gewisse Kategorien
von Neubauten, die Kleinwohnungsbauten, noch besonders und
weitergehend ermäßigte Sätze in dem Tarife B und C hinzu-
gefügt worden.
Bevor wir auf das Kapitel der Kleinwohnungsbauten speziell
übergehen, möge noch die früher erwähnte Differenzierung zwi-
schen Um- und Neubauten einer kurzen Besprechung unterzogen
werden.
Der dieser Unterscheidung zugrunde liegende Gedanke ist
der, speziell die Bautätigkeit auf vorher unverbauter Fläche (die
sogenannten Bauführungen auf grünem Anger) gegenüber dem
bloßen Ersatze schon bestehender Häuser durch andere zu be-
günstigen. Hiefür waren vorwiegend wohnungspolitische Gründe
maßgebend. Diese Maßregel wendet sich vor allem gegen den
in Städten mit ausgesprochener Citybildung so häufigen Ersatz
” Siehe Anmerkung 6. ® Siehe Anmerkung 6.