Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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des Nachlasses), jene in den Ortschaften des flachen Landes von 
20 %, bezw. 17'/.”, auf 15 % und in den Ortschaften Tirols und 
Vorarlbergs mit Ausnahme von Innsbruck, von 13,12 %® auf 12% 
herabgesetzt wird; das ist also eine Ermäßigung des Satzes um 
ca. 41/;,, 24, und 1,1%. Da mit Rücksicht auf den allmählichen 
Wegfall der bestehenden Gebäude die neuen Sätze des Tarifes A 
künftig zu allgemeiner Geltung gelangen werden, so stellen die- 
selben auch zugleich die künftigen Steuersätze der österreichischen 
Gebäudesteuer dar. Es sind dies die gleichen Steuersätze, wie 
sie in der vorangehenden Gebäudesteuervorlage für die bestehen- 
den alten Baulichkeiten und die Neubauten in Vorschlag ge- 
bracht worden waren. 
Auf dem Gebiete der Hausklassensteuer tritt eine Ermäßi- 
gung des geltenden Tarifes, und zwar um !/ıo in der ]. bis 
VI. Klasse und um !/,; in der VIII bis XVI. Klasse ein. 
Während durch die jüngsten Gesetze die Steuersätze 
der bestehenden Gebäude überhaupt keine Ver- 
änderung erfahren haben, sind dafür für gewisse Kategorien 
von Neubauten, die Kleinwohnungsbauten, noch besonders und 
weitergehend ermäßigte Sätze in dem Tarife B und C hinzu- 
gefügt worden. 
Bevor wir auf das Kapitel der Kleinwohnungsbauten speziell 
übergehen, möge noch die früher erwähnte Differenzierung zwi- 
schen Um- und Neubauten einer kurzen Besprechung unterzogen 
werden. 
Der dieser Unterscheidung zugrunde liegende Gedanke ist 
der, speziell die Bautätigkeit auf vorher unverbauter Fläche (die 
sogenannten Bauführungen auf grünem Anger) gegenüber dem 
bloßen Ersatze schon bestehender Häuser durch andere zu be- 
günstigen. Hiefür waren vorwiegend wohnungspolitische Gründe 
maßgebend. Diese Maßregel wendet sich vor allem gegen den 
in Städten mit ausgesprochener Citybildung so häufigen Ersatz 
” Siehe Anmerkung 6. ® Siehe Anmerkung 6.
	        
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