Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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tenden Bestimmungen über Steuerfreiheit und Steuersätze werden 
noch besondere Begünstigungen für Kleinwoh- 
nungen und Kleinbetriebsstätten in Kleinwoh- 
nungshäusern eingeführt. Es sind dies die Bestimmungen 
des II. Hauptstückes. Sie zählen zu den wertvollsten Par- 
tien des ganzen (tesetzes. 
Vor allem ist zu bemerken, daß aber diese Begünstigungen 
(besonders ermäßigter Tarif B) nicht dem ganzen „Kleinwoh- 
nungshause“, sondern nur den in demselben befindlichen Klein- 
wohnungen und Kleinbetriebsstätten, bzw. den für dieselben fatier- 
ten Zinsen und Zinswerten zugute kommen. Für die übrigen 
nicht zu Kleinwohnungen bestimmten Teile des Hauses kommt 
daher der Tarif A nebenher in Anwendung. 
Was den Begriff der „Kleinwohnung“ und des „Kleinwohh- 
nungshauses“ anbelangt, so wurden hier in überaus glücklicher 
und zweckentsprechender Weise vollständig die bereits oben an- 
geführten Bestimmungen des Wohnungsfürsorgefondsgesetzes rezi- 
piert. Dies soll die möglichst parallele Anwendung des Steuer- 
begünstigungsgesetzes und Wohnungsfürsorgefondsgesetzes ermög- 
lichen. Auch hier gilt also wieder für „Kleinwohnungen“ die 
Grenze von 80 m? an bewohnbarer Fläche, sie müssen ferner 
„baulich in sich abgeschlossen sein“ und ihre gesamte „bewohn- 
bare Fläche®* muß ?/s der gesamten bewohnbaren Fläche des 
Kleinwohnungshauses zuzüglich der Geschäfts- und Gewerbslokali- 
täten (unter Ausschluß der in dieses Verhältnis nicht einbezoge- 
nen Kleinbetriebsstätten) ausmachen. 
Da nur die Zinse der Kleinwohnungen und Kleinbetriebs- 
stätten Anspruch auf Begünstigung haben, so müssen diese Zinse 
in eine gesonderte Gruppe zusammengefaßt werden. Auf sie 
kommen die allgemeinen Bestimmungen über die Zinssteuerver- 
anlagung bzw. über die Veranlagnng nach dem Durchschnitte 
einer zweijährigen Veranlagungsperiode (Zinsperiode) im Sinne 
des Gesetzes vom 24. Juli 1896 RGBl. 120 zur Anwendung. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 3. 9
	        
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