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Für die Qualifikation als Kleinwohnungshaus sind die Ver-
hältnisse der jeweiligen Zinsperiode für die nächstfolgende Steuer-
periode maßgebend. Das Erlöschen dieser Qualifikation (also z.B.
das Aufhören des */s-Verhältnisses) während des Laufes einer
Zinsperiode übt seine Wirkung vom Beginn der nächstfolgenden
Steuerperiode an.
Auf keinen Fall können als Kleinwohnungshäuser, selbst
wenn die objektiven Voraussetzungen zutreffen würden, Volup-
tuarbesitze (Villen), Hotels, Gasthöfe, Unterkunftshäuser, Pensio-
nen, Stifte und ähnliche Baulichkeiten angesehen werden.
In allen diesen Beziehungen lehnt sich das Steuerbegünsti-
gungsgesetz und seine Vollzugsverordnung genau an das Statut
des Wohnungsfürsorgefonds in seiner neuesten Form (vom 9. Fe-
bruar 1912) an bzw. ergänzt es noch näher, und sind eventuelle
Zweifel nur im Zusammenhalte aller dieser Gesetzesbestimmungen
zu lösen.
Besonders zu beachten ist, daß die Anwendung des ll. Haupt-
stückes und des für Kleinwohnungsbauten geltenden besonderen
Tarifes Ban keinerlei Beschränkungin subjek-
tiver Richtung geknüpft ist, d. h. die Steuersätze des
Tarifes haben nur die objektive Voraussetzung, daß es sich um
Kleinwohnungen und um Kleinwohnungshäuser der geschilderten
Art handelt, gleichgültig dagegen ist, wer sie errichtet. Also
auch die private Bautätigkeit und namentlich diese
wird der weitergehenden Begünstigungen teilhaft, sofern sie sich
der Errichtung von Kleinwohnungen in der früher besprochenen
Art widmet.
Gerade von dieser weitesten Ausdehnung der Begünstigun-
gen darf man wohl eine günstige Rückwirkung auf die Klein-
wohnungsproduktion erhoffen, da nun zugunsten der Errichtung
von Klein- und Mittelwohnungen ein gewichtiges Moment, die
weiter gehende Steuerbegünstigung in die Wagschale fällt und
hoffentlich mit dazu beitragen wird, um die Bautätigkeit wieder