Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Für die Qualifikation als Kleinwohnungshaus sind die Ver- 
hältnisse der jeweiligen Zinsperiode für die nächstfolgende Steuer- 
periode maßgebend. Das Erlöschen dieser Qualifikation (also z.B. 
das Aufhören des */s-Verhältnisses) während des Laufes einer 
Zinsperiode übt seine Wirkung vom Beginn der nächstfolgenden 
Steuerperiode an. 
Auf keinen Fall können als Kleinwohnungshäuser, selbst 
wenn die objektiven Voraussetzungen zutreffen würden, Volup- 
tuarbesitze (Villen), Hotels, Gasthöfe, Unterkunftshäuser, Pensio- 
nen, Stifte und ähnliche Baulichkeiten angesehen werden. 
In allen diesen Beziehungen lehnt sich das Steuerbegünsti- 
gungsgesetz und seine Vollzugsverordnung genau an das Statut 
des Wohnungsfürsorgefonds in seiner neuesten Form (vom 9. Fe- 
bruar 1912) an bzw. ergänzt es noch näher, und sind eventuelle 
Zweifel nur im Zusammenhalte aller dieser Gesetzesbestimmungen 
zu lösen. 
Besonders zu beachten ist, daß die Anwendung des ll. Haupt- 
stückes und des für Kleinwohnungsbauten geltenden besonderen 
Tarifes Ban keinerlei Beschränkungin subjek- 
tiver Richtung geknüpft ist, d. h. die Steuersätze des 
Tarifes haben nur die objektive Voraussetzung, daß es sich um 
Kleinwohnungen und um Kleinwohnungshäuser der geschilderten 
Art handelt, gleichgültig dagegen ist, wer sie errichtet. Also 
auch die private Bautätigkeit und namentlich diese 
wird der weitergehenden Begünstigungen teilhaft, sofern sie sich 
der Errichtung von Kleinwohnungen in der früher besprochenen 
Art widmet. 
Gerade von dieser weitesten Ausdehnung der Begünstigun- 
gen darf man wohl eine günstige Rückwirkung auf die Klein- 
wohnungsproduktion erhoffen, da nun zugunsten der Errichtung 
von Klein- und Mittelwohnungen ein gewichtiges Moment, die 
weiter gehende Steuerbegünstigung in die Wagschale fällt und 
hoffentlich mit dazu beitragen wird, um die Bautätigkeit wieder
	        
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