Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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vor, welche dem Gesuche um Steuerfreiheit und um Anwendung 
der Begünstigungen des Tarifes B anzuschließen sind; sie sollen 
das Zutreffen der beiden objektiven Grenzen (80 m? per Klein- 
wohnung, ?/s-Verhältnis der gesamten bewohnbaren Fläche) sicher- 
stellen. 
Wichtig ist die unter Strafsanktion gestellte Bestimmung des 
$ 15 d. Ges., wonach der Steuerpflichtige den Eintritt von Um- 
ständen, durch welche die Baulichkeit die Qualifikation als Klein- 
wohnungshaus verliert, der Steuerbehörde I. Instanz binnen 
14 Tagen anzuzeigen hat. Würde die Anzeige doloser Weise 
unterlassen, so käme die allgemeine Strafsanktion dieses Gesetzes 
(das 3—6 fache des Betrages, um den die Steuer verkürzt oder der 
Verkürzung ausgesetzt wurde) in Anwendung '". 
Wie früher erwähnt, wird der Verlust der Qualifikation als 
Kleinwohnungshaus vom Beginn der darauf folgenden nächsten 
2 jährigen Steuerperiode an berücksichtigt, die innerhalb einer 
Zinsperiode eingetretene Aenderung in den Zinsen und Zinswerten 
ıst selbstverständlich genau nach den Zeiträumen, für welche die 
eingehobenen Zinse gelten, auszuweisen und bei der Durchschnitts- 
berechnung für die nächstfolgende Steuerperiode zu berücksich- 
tigen. Die allgemeinen bisherigen Grundsätze über Zins- und 
Steuerperiode finden also hier vollauf Anwendung. 
Würde Erlöschen und Wiedererlangung der Qualifikation in 
dieselbe Zinsperiode fallen, so hat nach der Vollzugsverordnung 
überhaupt ein Verlust der Begünstigung für eine ganze Veran- 
lagungsperiode nicht einzutreten. 
Als besonders interessant ıst noch hervorzuheben, daß der 
Steuerpflichtige übrigens auch jederzeit berechtigt ist, auf die be- 
sondere Begünstigung des Gesetzes für Kleinwohnungshäuser zu 
verzichten, das gibt ihm die völlige Verfügungsfreiheit hin- 
—— 
10 Liegt keine Absicht einer Steuerverkürzung, sondern eine bloße 
Ordnungswidrigkeit vor, so kann eine Geldstrafe bis zu 200 K. verhängt 
werden ($ 22 d. G.).
	        
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