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vor, welche dem Gesuche um Steuerfreiheit und um Anwendung
der Begünstigungen des Tarifes B anzuschließen sind; sie sollen
das Zutreffen der beiden objektiven Grenzen (80 m? per Klein-
wohnung, ?/s-Verhältnis der gesamten bewohnbaren Fläche) sicher-
stellen.
Wichtig ist die unter Strafsanktion gestellte Bestimmung des
$ 15 d. Ges., wonach der Steuerpflichtige den Eintritt von Um-
ständen, durch welche die Baulichkeit die Qualifikation als Klein-
wohnungshaus verliert, der Steuerbehörde I. Instanz binnen
14 Tagen anzuzeigen hat. Würde die Anzeige doloser Weise
unterlassen, so käme die allgemeine Strafsanktion dieses Gesetzes
(das 3—6 fache des Betrages, um den die Steuer verkürzt oder der
Verkürzung ausgesetzt wurde) in Anwendung '".
Wie früher erwähnt, wird der Verlust der Qualifikation als
Kleinwohnungshaus vom Beginn der darauf folgenden nächsten
2 jährigen Steuerperiode an berücksichtigt, die innerhalb einer
Zinsperiode eingetretene Aenderung in den Zinsen und Zinswerten
ıst selbstverständlich genau nach den Zeiträumen, für welche die
eingehobenen Zinse gelten, auszuweisen und bei der Durchschnitts-
berechnung für die nächstfolgende Steuerperiode zu berücksich-
tigen. Die allgemeinen bisherigen Grundsätze über Zins- und
Steuerperiode finden also hier vollauf Anwendung.
Würde Erlöschen und Wiedererlangung der Qualifikation in
dieselbe Zinsperiode fallen, so hat nach der Vollzugsverordnung
überhaupt ein Verlust der Begünstigung für eine ganze Veran-
lagungsperiode nicht einzutreten.
Als besonders interessant ıst noch hervorzuheben, daß der
Steuerpflichtige übrigens auch jederzeit berechtigt ist, auf die be-
sondere Begünstigung des Gesetzes für Kleinwohnungshäuser zu
verzichten, das gibt ihm die völlige Verfügungsfreiheit hin-
——
10 Liegt keine Absicht einer Steuerverkürzung, sondern eine bloße
Ordnungswidrigkeit vor, so kann eine Geldstrafe bis zu 200 K. verhängt
werden ($ 22 d. G.).