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sichtlich Einteilung und Zweckbestimmung des Hauses wieder.
Im Interesse möglichst umfassender Anwendung des Gesetzes ist
diese Möglichkeit an sich recht zweckmäßig. Ob aber darin
nicht eine starke Gefährdung der Mieter liegt, die plötzlichen
Mietpreissteijgerungen oder Kündigungen ausgesetzt sein werden,
sobald der Eigentümer eine rentablere Verwendung selbst bei
Verzicht auf die Begünstigungen findet, mag dahingestellt bleiben.
Das vom Standpunkte der Wohnungspolitik interessanteste
Kapitel des Gesetzes ist das II. Hauptstück, welches die
besonderen Begünstigungen für jene juristi-
schen Personen im Sinne des schon oben besprochenen 5 4
des Wohnungsfürsorgefondsgesetzes normiert, die sich der ge-
meinnützigen Bautätigkeit widmen. Auf diese Bestimmungen
d. Ges. gründen sich hauptsächlich die Hoffnungen der für die
Wohnungsfürsorge tätigen Kreise in Oesterreich. Man erwartet
von diesen Begünstigungen im Verein mit den sofort im Anschlusse
hieran zu besprechenden Erwerbssteuer- und Gebührenbegünsti-
gungen eine starke Förderung der noch in den ersten Anfängen
der Entwicklung stehenden baugenossenschaftlichen Bewegung ın
Oesterreich.
Die besonderen Begünstigungen dieses Hauptstückes bestehen
in der Anwendung eines dritten, noch weiter gehenden ermäßigten
Tarifes C. Hier beträgt die Zinssteuer im Gebiete des bis-
herigen 26?/;% Satzes nur mehr 15%, außerhalb desselben aber
statt 20% nur 12%, das bedeutet gegen die korrespondierenden
Steuersätze von 23!/; und 17! % nach Abreehnung des Nach-
lasses eine Ermäßigung um 8a bzw. 5!/ %, die gewiß schon
ganz beträchtlich ins Gewicht fällt und den gemeinnützigen Ver-
einigungen eine wesentlich verbilligte Herstellung von Kleinwoh-
nungen ermöglicht.
Von vornherein ist aber bei den Bestimmungen des III. Haupt-
stückes zu beachten, daß der hier aufgestellte Tarif C nur
eine gesetzlich begrenzte Dauer hat. Diese ganzen