Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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sichtlich Einteilung und Zweckbestimmung des Hauses wieder. 
Im Interesse möglichst umfassender Anwendung des Gesetzes ist 
diese Möglichkeit an sich recht zweckmäßig. Ob aber darin 
nicht eine starke Gefährdung der Mieter liegt, die plötzlichen 
Mietpreissteijgerungen oder Kündigungen ausgesetzt sein werden, 
sobald der Eigentümer eine rentablere Verwendung selbst bei 
Verzicht auf die Begünstigungen findet, mag dahingestellt bleiben. 
Das vom Standpunkte der Wohnungspolitik interessanteste 
Kapitel des Gesetzes ist das II. Hauptstück, welches die 
besonderen Begünstigungen für jene juristi- 
schen Personen im Sinne des schon oben besprochenen 5 4 
des Wohnungsfürsorgefondsgesetzes normiert, die sich der ge- 
meinnützigen Bautätigkeit widmen. Auf diese Bestimmungen 
d. Ges. gründen sich hauptsächlich die Hoffnungen der für die 
Wohnungsfürsorge tätigen Kreise in Oesterreich. Man erwartet 
von diesen Begünstigungen im Verein mit den sofort im Anschlusse 
hieran zu besprechenden Erwerbssteuer- und Gebührenbegünsti- 
gungen eine starke Förderung der noch in den ersten Anfängen 
der Entwicklung stehenden baugenossenschaftlichen Bewegung ın 
Oesterreich. 
Die besonderen Begünstigungen dieses Hauptstückes bestehen 
in der Anwendung eines dritten, noch weiter gehenden ermäßigten 
Tarifes C. Hier beträgt die Zinssteuer im Gebiete des bis- 
herigen 26?/;% Satzes nur mehr 15%, außerhalb desselben aber 
statt 20% nur 12%, das bedeutet gegen die korrespondierenden 
Steuersätze von 23!/; und 17! % nach Abreehnung des Nach- 
lasses eine Ermäßigung um 8a bzw. 5!/ %, die gewiß schon 
ganz beträchtlich ins Gewicht fällt und den gemeinnützigen Ver- 
einigungen eine wesentlich verbilligte Herstellung von Kleinwoh- 
nungen ermöglicht. 
Von vornherein ist aber bei den Bestimmungen des III. Haupt- 
stückes zu beachten, daß der hier aufgestellte Tarif C nur 
eine gesetzlich begrenzte Dauer hat. Diese ganzen
	        
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