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schließend Anwendung zu finden, daß gelegentlich eines solchen
Eigentumswechsels eine Unterbrechung in der Qualifikation der
Baulichkeit als Kleinwohnungshaus nicht eingetreten ist. Das
bezügliche Ansuchen des neuen Eigentümers und die korrespon-
dierende Anzeige des früheren sind binnen 14 Tagen nach dem
Eigentumswechsel zu überreichen. Würde ein Ansuchen nicht
eingebracht werden oder auch die Qualifikation als Kleinwohnungs-
haus aufhören, dann kämen automatisch die allgemeinen Sätze
des Tarifes A in Anwendung.
Infolge der Uebergangsbestimmung des $ 28 genießen selbst-
verständlich auch die von Genossenschaften usf. auf Grund des
Tarifes C ın den Jahren 1912 —1916 errichteten Kleinwohnungs-
häuser, ohne Unterschied, ob es sich um Neu- oder Umbauten han-
delt, eine zehnjährige Steuerbefreiung mit Einhebung einer 5% Steuer
an Stelle einer bloß sechsjährigen Befreiung, wie sie den nach dem
Jahre 1916 vollendeten Bauführungen zukommen wird.
Eine 10 jährige Steuerbefreiung im Vereine mit der Anwen-
dung der begünstigten Sätze des Tarifes C von 15—12% wird
für die in der Uebergangszeit entstehenden Bauten allerdings
einen ganz bedeutenden Vorteil bilden, der an sich woll geeignet
wäre, zunächst nach Wirksamkeit des Gesetzes eine erhöhte Bau-
tätigkeit in Kleinwohnungen wachzurufen, sofern alle anderen
hiefür in Betracht kommenden Faktoren (Hypothekenkredit, ver-
fügbarer Boden, Baukosten, Wert des Bodens usf.) nicht eine para-
lysierende Gegenwirkung äußern.
Arbeiterwohnhäuser werden nach Ablauf ihrer erweiterten
24 jährigen Steuerfreiheit automatisch und ohne besonderes An-
suchen der Steuersätze des Tarifes B, bzw. C teilhaft.
Doch nicht nur die von gemeinnützigen Bauvereinigungen
für ihre Mitglieder errichteten Häuser genießen eine besonders
weitgehende Steuerbegünstigung, auch diese Vereinigungen
selbst werden in ihrer Tätigkeit durch Ermäßigung der
Erwerbsteuer von ihrem Reinertrage und durch Gebüh-