Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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schließend Anwendung zu finden, daß gelegentlich eines solchen 
Eigentumswechsels eine Unterbrechung in der Qualifikation der 
Baulichkeit als Kleinwohnungshaus nicht eingetreten ist. Das 
bezügliche Ansuchen des neuen Eigentümers und die korrespon- 
dierende Anzeige des früheren sind binnen 14 Tagen nach dem 
Eigentumswechsel zu überreichen. Würde ein Ansuchen nicht 
eingebracht werden oder auch die Qualifikation als Kleinwohnungs- 
haus aufhören, dann kämen automatisch die allgemeinen Sätze 
des Tarifes A in Anwendung. 
Infolge der Uebergangsbestimmung des $ 28 genießen selbst- 
verständlich auch die von Genossenschaften usf. auf Grund des 
Tarifes C ın den Jahren 1912 —1916 errichteten Kleinwohnungs- 
häuser, ohne Unterschied, ob es sich um Neu- oder Umbauten han- 
delt, eine zehnjährige Steuerbefreiung mit Einhebung einer 5% Steuer 
an Stelle einer bloß sechsjährigen Befreiung, wie sie den nach dem 
Jahre 1916 vollendeten Bauführungen zukommen wird. 
Eine 10 jährige Steuerbefreiung im Vereine mit der Anwen- 
dung der begünstigten Sätze des Tarifes C von 15—12% wird 
für die in der Uebergangszeit entstehenden Bauten allerdings 
einen ganz bedeutenden Vorteil bilden, der an sich woll geeignet 
wäre, zunächst nach Wirksamkeit des Gesetzes eine erhöhte Bau- 
tätigkeit in Kleinwohnungen wachzurufen, sofern alle anderen 
hiefür in Betracht kommenden Faktoren (Hypothekenkredit, ver- 
fügbarer Boden, Baukosten, Wert des Bodens usf.) nicht eine para- 
lysierende Gegenwirkung äußern. 
Arbeiterwohnhäuser werden nach Ablauf ihrer erweiterten 
24 jährigen Steuerfreiheit automatisch und ohne besonderes An- 
suchen der Steuersätze des Tarifes B, bzw. C teilhaft. 
Doch nicht nur die von gemeinnützigen Bauvereinigungen 
für ihre Mitglieder errichteten Häuser genießen eine besonders 
weitgehende Steuerbegünstigung, auch diese Vereinigungen 
selbst werden in ihrer Tätigkeit durch Ermäßigung der 
Erwerbsteuer von ihrem Reinertrage und durch Gebüh-
	        
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