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renbegünstigungen hinsichtlich des Erwerbes von Grund-
stücken zum Zweck der Verbauung, Uebertragung von Eigenhäusern
an Genossenschaftsmitglieder usf. unterstützt. Darauf bezieht
sich das dritte, in diesem Zusammenhange zu besprechende G e-
setz vom 28 Dezember 1911, RGBl. 243, über Steuer-
und Gebührenbegünstigungen für gemeinnützige Bauvereinigungen.
Was zunächst die Erwerbsteuer dieser Bauvereinigun-
sen betrifft, so werden dieselben den nach $ 85 PStG. begün-
stigten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gleichgehalten,
nur daß ihre Begünstigung insofern noch eine weitergehende ist,
als sie, wenn ihr Reinertrag 1200 K. nicht übersteigt, von
der Erwerbsteuer zur Gänze befreit bleiben. (Nach $ 85 nur Rein-
ertrag bis zu 600 K.) Außerdem genießen die Bauvereinigungen
noch eine Reibe von Spezialbegünstigungen auf dem Gebiete der
Erwerbsteuer (so Passierbarkeit der Zinsleistungen für die von ihnen
aufgenommenen, hypothekarisch sichergestellten Kapitalien, dann
etwaiger Subventionen, Rentensteuerfreiheit usf.).
Praktisch besonders wichtig sind die eingeräumten Gebüh-
renbegünstigungen. Werden unverbaute Grundstücke von
einer solchen Bauvereinigung entgeltlich zu Zwecken des Klein-
wohnungsbaues erworben und hiefür die Kredithilfe aus dem Woh-
nungsfürsorgefonds bewilligt oder mindestens zugesichert und so-
dann innerhalb längstens 2 Jahren die Intabulierung eines solehen
Darlehens nachgewiesen, so unterliegt die Uebertragung des
Grundstückes an die Bauvereinigung lediglich der halben nach
dem Immobiliargebührengesetz vom 18. Juni1901, RGBl. Nr. 74 ent-
fallenden Gebühr. Im Falle von der gemeinnützigen Bauvereini-
gung sodann ein Gebäude mit Kleinwohnungen errichtet und an
eines ihrer Mitglieder als Eigenhaus entgeltlich übertragen wird,
ist auch diese Uebertragungsgebühr, wenn der Wert des Hauses
10000 K nicht übersteigt, auf die Hälfte, wenn er höher als
10000 K, aber niedriger als 15000 K ist, auf °/, des Normal-